Verfahrensgang

SG Marburg (Urteil vom 30.10.1997; Aktenzeichen S-5/Ar-612/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen B 11 AL 69/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Erstattung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 9.811,38 DM verpflichtet ist.

Die im Jahre 1957 geborene Klägerin war als Büroassistentin beschäftigt. Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bewilligte ihr die Beklagte ab 7. November 1994 Arbeitslosenhilfe (Bescheid vom 2. November 1994). In dem der Leistungsbewilligung zugrunde liegenden Antrag vom 24. Oktober 1994 hatte die Klägerin angegeben, über keine laufenden oder gelegentlich wiederkehrenden Einnahmen sowie über kein Vermögen über 8.000,00 DM zu verfügen. Erstmals in dem Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe vom 16. Oktober 1995 erklärte die Klägerin, sie sei mit Wirkung zum 1. Januar 1995 zu einem Viertel Miteigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses (Verkehrswert: 1,2 Millionen DM) geworden. Dieses Gebäude wird weder von ihr bewohnt noch einem Angehörigen oder Dritten unentgeltlich überlassen. Das Eigentum ist ihr im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihrer Mutter übertragen worden. Im Zusammenhang mit der Übertragung ist es zu keiner Zweckbestimmung des Inhalts gekommen, dass das (Teil-)Eigentum zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung der Klägerin bestimmt sei.

Nach Vorlage einer Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben, Abschreibung und Werbungskosten lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 6. Dezember 1995 den Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab, weil der anzurechnende Betrag den Leistungssatz übersteige, der der Klägerin ohne die Anrechnung als Arbeitslosenhilfe zugestanden habe. Mangels Bedürftigkeit bestehe kein Anspruch auf Leistung. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin (Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 1995) hob die Beklagte durch Bescheid vom 2. Februar 1996 außerdem die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 7. November 1994 auf, weil die Klägerin die Tatsache, dass sie über Einkommen verfüge, entgegen § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht angegeben habe; der Rückforderungsbetrag belaufe sich auf 11.841,78 DM. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 1996 zurück.

Am 23. September 1996 hat die Klägerin Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte ihre Entscheidungen ab und nahm die Entscheidung über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe nur noch, soweit sie sich auf die Zeit ab 2. Januar 1995 bezog, zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe Leistungen von 7.261,10 DM bezogen, obwohl insoweit die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Außerdem seien die Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit ab 1. Januar 1995 in Höhe von 2.550,28 DM zu erstatten, so dass sich die Gesamtforderung auf 9.811,38 DM belaufe (Bescheid vom 14. März 1997).

Durch Urteil vom 30. Oktober 1997 hat das Sozialgericht Marburg (SG) die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klägerin sei nicht im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bedürftig. Die Beklagte habe zu Recht einen zu berücksichtigenden Betrag von jährlich 17.584,34 DM als Anrechnungsbetrag zugrundegelegt. Dies entspreche § 138 Abs. 2 AFG, wonach Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert seien. Ein Verlustausgleich, wie er im Steuerrecht zwischen den Einkunftsarten möglich sei, finde nach dem Inkrafttreten des 5. AFG-Änderungsgesetzes am 1. August 1989 nicht mehr statt. Die Klägerin sei gemäss § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) berechtigt gewesen, die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe aufzuheben. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe ihre Anzeigepflicht bezüglich der ihr zustehenden Einnahmen und des vorhandenen Vermögens grob fahrlässig verletzt. Es habe ihr ohne jede weitere Überlegung klar sein müssen, dass sie den erworbenen Miteigentumsanteil umgehend, nämlich mit Wirkung zum 1. Januar 1995, dem Arbeitsamt hätten anzeigen müssen. Dass sie die erforderliche Einsicht in die Erheblichkeit der betreffenden Tatsachen nicht gehabt habe oder nicht hätte haben können, sei nicht ersichtlich.

Gegen dieses ihr am 21. November 1997 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 19. Dezember 1997 eingegangenen Berufung. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, zwar sei der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig, dennoch sei eine Rückforderung ausgeschlossen, weil sie, die Klägerin, auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und das gezahlte Geld zum Lebensunterhalt verbraucht habe. Allenfalls könne ihr leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Vor der Umschreibun...

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