Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung einer Maßnahme der beruflichen Umschulung zur Heilpädagogin im Rahmen berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation
Normenkette
AFG § 56 Abs. 1 S. 1
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 1996 wird zurückgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Umschulung zur Heilpädagogin im Rahmen berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation.
Die im Jahre 1961 geborene Klägerin hat von 1981 bis 1985 den Beruf der Erzieherin erlernt. Anschließend war sie als Erzieherin tätig. Am 1. November 1989 beantragte sie erstmalig die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation. Dabei gab sie an, seit etwa einem Jahr an starken Kopfschmerzen sowie an regelmäßig wiederkehrenden Magenschmerzen zu leiden. Sie sei sehr nervös geworden und könne auf Kinder nicht mehr eingehen, da sie diese nur noch als lärmend und störend empfinde. Die "Kinderarbeit" mache ihr nicht nur keine Freude mehr, sie mache, sie auf Dauer "kaputt". Einem ärztlichen Attest der Internistin Dr. R. vom 7. November 1989 zufolge litt die Klägerin unter psychosomatischen Beschwerden, die sich in Erbrechen, Durchfall, Magenkrämpfen und Cephalgien am Wochenende äußerten und die durch die berufliche Überforderung verursacht würden.
In der Folgezeit gab die Klägerin ihre Tätigkeit als Erzieherin auf und begann im Jahre 1991 eine Umschulungsmaßnahme "Industriekauffrau", die von der Beklagten durch Bewilligung von Rehabilitationsleistungen gefördert wurde. Am 7. Februar 1992 wurde die Maßnahme abgebrochen, weil wegen einer bescheinigten depressiven Neurose das Rehabilitationsziel gefährdet war. In dem den Abbruch der Maßnahme befürwortenden arbeitsamtsärztlichen Gutachten des Dr. K. vom 16. Januar 1992 heißt es, daß gesundheitliche Bedenken gegen eine von der Klägerin inzwischen angestrebte Ausbildung zur Heilpädagogin nicht bestünden; zur Abrundung der Eignungsabschätzung werde jedoch die Durchführung einer psychologischen Untersuchung empfohlen.
Am 5. August 1992 begann die Klägerin mit einer Ausbildung der Heilpädagogin an der H.-H.-Schule, Fachschule für Heilpädagogik, F. Die Ausbildung endete am 25. Januar 1994; die Klägerin legte die Abschlußprüfung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin mit Erfolg ab. Anschließend war die Klägerin im Bereich der Altenpflege tätig.
Vor Beginn der Maßnahme veranlaßte die Beklagte die Erstellung eines psychologischen Gutachtens zur Frage, ob aus psychologischer Sicht eine Fortbildung der Klägerin zur Heilpädagogin befürwortet werden könne. Die Dipl.-Psychologin V. gelangte in ihrem Gutachten vom 27. Mai 1992 zu dem Ergebnis, aus psychologischer Sicht sei die Frage nicht genügend abgesichert, ob die Klägerin später den emotionalen Belastungen der Tätigkeit einer Heilpädagogin auf Dauer gewachsen sein werde, ohne daß erneut psychosomatische Beschwerden aufträten. Sie wirke zur Zeit psychisch gut stabilisiert, allerdings sei sie in letzter Zeit auch keinen psycho-sozialen Belastungen emotionaler Art. im Umgang mit schwierigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ausgesetzt gewesen. Daraufhin holte die Beklagte ein ergänzendes psychiatrisch-neurologisches Fachgutachten ein, das von dem Neurologen und Psychiater Dr. T. am 17. August 1992 erstellt wurde. Dieser gelangte zu dem Ergebnis einer Persönlichkeitsstörung und prognostizierte, daß die Umschulungspläne der Klägerin wahrscheinlich zum Scheitern verurteilt seien, eine konsequente psycho-therapeutische Behandlung sei dringend angezeigt.
Daraufhin lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 21. August 1992 eine Förderung der Umschulung zur Heilpädagogin ab, da die Klägerin den Leistungsanforderungen dieser Umschulung und der anschießenden Tätigkeit in diesem Beruf nicht in ausreichendem Maße gewachsen sei. Der am 31. August 1992 von der Klägerin erhobene Widerspruch veranlaßte die Beklagte, nochmals ein arbeitsamtsärztliches Gutachten erstatten zu lassen. Die Arbeitsamtsärztin Dr. St. schloß sich in ihrem Gutachten vom 2. September 1992 dem Gutachten des Dr. T. vom 17. August 1992 an und führte aus, daß für eine evtl. Umschulung im gewünschten Bereich (Heilpädagogin) keine erfolgsversprechenden Voraussetzungen bestünden. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. März 1993 zurück.
Die am 24. März 1993 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) durch Urteil vom 12. April 1996 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation in Form der Förderung der Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme zur Heilpädagogin nicht erfüllt seien. Um das Ziel einer möglichst dauerhaften Eingliederung zu erreichen, müsse der Behinderte im angestrebten Beruf grundsätzlich voll erwerbs- bzw. ein...