Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.07.2024; Aktenzeichen B 4 AS 67/24 BH)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrzeugklasse B.

Der 1994 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunteralts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten.

Per E-Mail stellte der Kläger am 22. November 2021 beim Beklagten einen Antrag auf die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrzeugklasse B, mit der Begründung die Firmen B., C. und die Post stellten gerne Bewerber ein, die einen Führerschein besäßen, damit diese für mehrere Tätigkeiten eingesetzt werden könnten. Für ihn als chemisch-technischen-Assistent sei ein Führerschein wichtig, da er hiermit auf dem Werksgelände vielfältige Aufgaben übernehmen könne. Er habe seine bisherigen Qualifikationen, wie chemisch-technischen-Assistent und Abendgymnasium ohne Unterstützung des Jobcenters durchlaufen. Der Führerschein trage zur Steigerung seiner persönlichen Qualifikation bei. Sein Ziel sei nicht, in der Logistikbranche zu arbeiten. Vielmehr möchte er seine Qualifikation insgesamt als solche verbessern, damit er im Verkauf oder im öffentlichen Dienst besser im Arbeitsmarkt integriert werden könne. Des Weiteren führte er aus, er strebe für die Zukunft eine Zwei-Drittel-Teilzeitstelle an und in der „Nebensache“ möchte er im neuen Jahr voraussichtlich sein Jurastudium wiederaufnehmen.

Aus dem im Nachgang übersandten Formular geht hervor, dass er einen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit bzw. einer Ausbildung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.§ 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung -SGB III) stellen wollte und die Übernahme von Kosten in Höhe von 2.000,00 Euro begehrte. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Fahrschule D., in welchem Kosten von 2.805,00 Euro veranschlagt wurden.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24. Januar 2022 ab. Die Entscheidung beruhe auf§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit§ 44 SGB III und sei unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget könne der Kläger erhalten, wenn dies für seine berufliche Eingliederung notwendig sei. Die von ihm beantragte Förderung von Kosten sei nicht notwendig, weil er laut eigenen Angaben einen Studienplatz zum Sommersemester 2022 aufnehmen wolle.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 4. Februar 2022 Widerspruch, den er damit begründete, dass noch nicht entschieden sei, ob er als Student einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er beabsichtige, einen Arbeitsplatz mit 60 % Arbeitszeit antreten zu wollen. Um erfolgreich einen solchen Arbeitsplatz antreten zu können, benötige er einen Führerschein bzw. führe ein solcher zu einer besseren Einstellungschance. Eine Weiterbildung im Sinne eines Studiums möchte er nur mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 % durchführen.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2022 zurück. Zunächst sei unerheblich, ob derzeit bei dem Sozialgericht in Darmstadt noch eine Klage wegen des Studentenstatus des Klägers und der Frage des Leistungsbezugs nach dem SGB II anhängig sei. Der Ablehnungsbescheid sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Führerschein Klasse B bestehe nicht, weil keine Notwendigkeit zur Kostenübernahme ersichtlich sei. Ein Anspruch aus dem Vermittlungsbudget nach§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.§ 44 SGB III zur Übernahme der Führerscheinkosten bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung könne nur gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei.

Der Widerspruchsführer habe aber keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht, wonach das angebahnte Beschäftigungsverhältnis allein vom Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B abhängig gemacht werde. Schon deswegen könne kein Anspruch auf Übernahme der Führerscheinkosten bestehen. Sinn und Zweck des§ 16 SGB II i.V.m. mit dem SGB III sei es zudem, den Leistungsbezug zu beenden. Würde jedem SGB-Il-Bezieher ohne Führerschein und ohne Aussicht auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis ein bedingungsloser Anspruch gegenüber dem Grundsicherungsträger auf Kostenübernahme eines Führerscheins der Klasse B zustehen, wäre dies wirtschaftlich für den Grundsicherungsträger nicht mehr finanzierbar.

Der Kläger hat am 28. Februar 2022 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Vorverfahren und hat auf eine Entscheidung desSozialgerichts Mainz vom 14. März 2017, Az. S 14 AS 1063/15 verwiesen. Den Führerschein benötige er, um gegebenenfalls auch sei...

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