Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.07.2024; Aktenzeichen B 4 AS 67/24 BH)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrzeugklasse B in Höhe von insgesamt 2.805,00 €.

Der im Jahr 1994 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunteralts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten.

Am 22.11.2021 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrzeugklasse B in Höhe von insgesamt 2.805,00 €. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24.01.2022 unter der Begründung ab, dass die beantragte Förderung nicht notwendig sei, da der Kläger damit keine berufliche Eingliederung verfolge. Der Kläger beabsichtigte nach eigenen Angaben, ein Studium aufzunehmen. Die Ablehnungsentscheidung sei unter Ausübung pflichtgemessen Ermessens erfolgt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass noch nicht entschieden sei, ob er als Student einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Zudem beabsichtige er, neben dem Studium eine Nebentätigkeit auszuüben. Hierfür sei es notwendig, Inhaber eines Führerscheins zu sein. Eine konkrete Tätigkeit habe er nicht in Aussicht. Mit dem Erwerb eines Führerscheins steigere er allerdings seine Aussichten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2022 zurück. Zunächst sei unerheblich, ob derzeit bei dem Sozialgericht in Darmstadt noch eine Klage wegen des Studentenstatus des Klägers und der Frage des Leistungsbezugs nach dem SGB II anhängig sei. Der Ablehnungsbescheid sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Führerschein Klasse B bestehe nicht, weil keine Notwendigkeit zur Kostenübernahme ersichtlich sei. Ein Anspruch aus dem Vermittlungsbudget nach§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.§ 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Übernahme der Führerscheinkosten bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung könne nur gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei.

Der Widerspruchsführer habe aber keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht, wonach das angebahnte Beschäftigungsverhältnis allein vom Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B abhängig gemacht werde. Schon deswegen könne kein Anspruch auf Übernahme der Führerscheinkosten bestehen. Sinn und Zweck des§ 16 SGB II i.V.m. mit dem SGB III sei es zudem, den Leistungsbezug zu beenden. Würde jedem SGB-II-Bezieher ohne Führerschein und ohne Aussicht auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis ein bedingungsloser Anspruch gegenüber dem Grundsicherungsträger auf Kostenübernahme eines Führerscheins der Klasse B zustehen, wäre dies wirtschaftlich für den Grundsicherungsträger nicht mehr finanzierbar. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 17.02.2022 wird Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2022 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Vorverfahren. Er verweist auf eine Entscheidung desSozialgerichts Mainz vom 14.03.2017, Az. S 14 AS 1063/15 .

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beklagte zu verpflichten, Führerscheinkosten nach§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.§ 44 SGB III zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt ebenfalls Bezug auf seine Ausführungen im Vorverfahren.

Die Kammer hat mit Schreiben vom 13.07.2022 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Der Rechtsstreit bietet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Eine Zustimmung der Beteiligten ist im Rahmen des § 105 SGG gerade nicht Voraussetzung dafür, dass das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden kann (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 105 SGG Rn. 40 , Stand: 22.01.2021; Kühl in: Fichte/Jüttner, 3. Auflage, § 105 SGG, Rn. 4; Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 2.4.2014, Az. L 4 AS 1777/13 ). Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, von § 105 Abs. 1 SGG Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dies erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund eines raschen Abschlusses des Verfahrens und der eindeutigen Sach- und Rechtslage für geboten.

2.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2022 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins d...

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