Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsnummer. Geburtsdatum. Beweiskraft ausländischer Urkunden. Kopien von Auszügen aus einem griechischen Schulregister
Orientierungssatz
1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl BSG vom 5.4.2001 - B 13 RJ 35/00 R = BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr 4 und BSG vom 31.1.2002 - B 13 RJ 9/01 R) hat den Urkundsbegriff des § 33a Abs 2 Nr 2 SGB 1 dahingehend geklärt, das sich dieser nach den allgemeinen Bestimmungen richtet. Diese Vorschrift enthält insbesondere keine Beschränkung auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden.
2. Einen "Mindeststandard" für die Beweiskraft ausländischer Urkunden dahingehend, dass als Aussteller (lediglich) Behörden (insbesondere die Standesämter), Gerichte und sonstige Stellen in Betracht kommen, die erkennbar für die Feststellung und Bescheinigung solcher Daten zuständig sind, kann der Vorschrift des § 33a SGB 1 nicht entnommen werden (Entgegen LSG München vom 21.7.2001 - L 20 RJ 102/01).
3. Das gemäß § 33a SGB 1 aufgrund der ersten Angabe maßgebende Geburtsdatum ist immer dann durch ein anderes Geburtsdatum zu ersetzen, das sich aus einer älteren Urkunde ergibt, wenn die ältere Urkunde ihrem Charakter nach (besser als die Regel des § 33a Abs 1 SGB 1) geeignet ist, die Richtigkeit des darin angegebenen bzw des sich hieraus ergebenden Geburtsdatums zu belegen (vgl BSG vom 5.4.2001 - B 13 RJ 35/00 R aaO).
4. Zur Frage, ob Kopien von Auszügen aus einem griechischen Schulregister, aus denen sich ein früheres Geburtsdatum des Versicherten ergibt, eine Urkunde iS des § 33a Abs 2 Nr 2 SGB 1 darstellen.
Nachgehend
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das maßgebliche Geburtsdatum des Klägers der 14. September 1945 ist, soweit im Rahmen des rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses des Klägers zu der Beigeladenen und der Beklagten Rechte und Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder überschritten ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrte ursprünglich von der Beklagten die Berichtigung seines Geburtsdatums in der an ihn vergebenen Versicherungsnummer (VNr) und nunmehr die Feststellung seines geänderten Geburtsdatums.
Der in Griechenland geborene Kläger ist seit dem 1. Dezember 1977 in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Er wird von der Beklagten entsprechend den Angaben, die er ihr gegenüber ursprünglich zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (18. Januar 1947) unter der VNr 23 180147 K 080 geführt.
Am 30. August 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berichtigung seiner VNr unter Verwendung des Geburtsdatums 18. Januar 1945. Er legte ein Urteil des Landgerichts Trikala vom 29. Juli 1992 vor, mit dem sein bisher in Griechenland registriertes Geburtsdatum 16. Januar 1947 auf 18. Januar 1945 berichtigt wurde. Entsprechend diesem Urteil wurde das griechische Personenstandsregister geändert. Ferner änderte die griechische Sozialversicherungsanstalt IKA (Niederlassung Trikalon) das Geburtsdatum des Klägers durch Beschluss vom 15. September 1998 entsprechend.
Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Oktober 1994 hatte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Änderung der VNr abgelehnt.
Mit Schreiben vom 5. April 1995 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 19. Oktober 1994 nach § 44 Sozialgesetzbuch -- Zehntes Buch -- (SGB X). Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. August 1995 sowie durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 1996 ab.
Die hiergegen am 30. Dezember 1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht Darmstadt durch Urteil vom 16. Mai 1997 abgewiesen. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Wesentlichen aus, es gebe für die beantragte Änderung der VNr keine gesetzliche Grundlage.
Nach § 31 des ersten Buches Sozialgesetzbuch -- Allgemeiner Teil -- (SGB I) dürften Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibe oder zulasse. Das materiell-rechtliche Begehren des Klägers sei vom Regelungsgehalt der gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Erstellung, Zusammensetzung und Änderung der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen VNr beziehen und damit als Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht kommen könnten, nicht umfasst. Der VNr komme im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus lediglich wie einem Aktenzeichen Ordnungsfunktion zu. Sie diene zugleich als Identifikationsmerkmal im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung. Als Ordnungsmerkmal in solchem Sinn sei sie auf einen dauerhaften Fortbestand angelegt, weshalb sie nur einmal vergeben und grundsätzlich nicht b...