Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 03.04.2000; Aktenzeichen S 11 RJ 1480/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch streitig die Anrechnung einer Zeit wegen Arbeitslosigkeit vom 29. August 1997 bis 16. November 1997.
Auf seinen Antrag vom 9. Oktober 1997 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. November 1997 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 1. Januar 1998. Dabei anerkannte sie u. a. nur die Zeit bis 28. August 1997, da der Kläger nur bis zu diesem Zeitpunkt als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt geführt worden sei. Mit seinem Widerspruch vom 8. Dezember 1997 machte der Kläger geltend, es liege ein Beratungsverschulden des Arbeitsamtes Gießen vor. Nach Beiziehung der Leistungsakte des Arbeitsamtes Gießen, aus der sich ein Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe am 11. August 1997 ergibt, der wegen mangelnder Bedürftigkeit mit Bescheid vom 15. September 1997 abgelehnt worden war, hob die Beklagte frühere Feststellungsbescheide (26. Januar 1984, 2. Juni 1990, 14. Juni 1994) insoweit auf, als sich die diesen Bescheiden seinerzeit zu Grunde liegenden Vorschriften geändert haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der Kläger in der maßgeblichen Zeit wegen seiner Erklärung nach § 105 c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) der Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Juli 1999 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben und eine Bescheinigung des Arbeitsamtes Gießen vom 12. Januar 1998 vorgelegt, mit der ihm eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 17. November 1997 bis 31. Dezember 1997 bescheinigt wurde. Mit Urteil vom 3. April 2000 hat das Sozialgericht Gießen die Bescheide der Beklagten abgeändert und diese verurteilt, die Zeit vom 29. August 1997 bis 31. Dezember 1997 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen, und bei der Höhe der Rente ab 1. Januar 1998 zu berücksichtigen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der Kläger sei in der fraglichen Zeit arbeitslos im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) gewesen. Trotz seiner eingeschränkten Verfügbarkeit durch die Abgabe der Erklärung nach § 105 c AFG vom 20. Januar 1996 seien die Voraussetzungen erfüllt. Danach müsse er zum Einen arbeitslos i. S. des AFG gewesen sein und zum Anderen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Nach der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts stehe die Abgabe einer Erklärung nach § 105 c AFG durch den Kläger, dass er nicht bereit sei, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, dem Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit i. S. des Rentenversicherungsrechts nicht entgegen. Der Kläger sei auch bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet gewesen. Er habe ausweislich der Unterlagen des Arbeitsamtes am 11. August 1997 Arbeitslosenhilfe beantragt und damit dokumentiert, dass er der Arbeitsvermittlung weiterhin zur Verfügung stehen wolle. Diese Meldung habe ihre Wirkung weder durch die Einstellung der Zahlung des Arbeitslosengeldes noch durch die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe verloren. Der Kläger habe zwar seine Meldung beim Arbeitsamt nicht nachweislich innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Drei-Monatsfrist wiederholt. Im vorliegenden Falle sei es jedoch ausnahmsweise ausreichend, dass der Kläger sich am 11. August und am 17. November 1997 bei dem Arbeitsamt als weiterhin der Vermittlung zur Verfügung stehend gemeldet habe. Mit der Zeit der Arbeitslosigkeit sei auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden, jedenfalls stelle die Zeit der Arbeitslosigkeit bis 28. August 1997 eine sogenannte Überbrückungszeit dar.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 19. Juni 2000 zugestellte Urteil hat sie am 27. Juni 2000 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte hat nach weiterer Überprüfung ein Teilanerkenntnis abgeben und die Zeit vom 17. November 1997 bis 31. Dezember 1997 als weitere Anrechnungszeit mit Neufeststellungsbescheid vom 11. Oktober 2000 anerkannt.
Der Senat hat die Leistungsakten des Arbeitsamtes Gießen beigezogen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger im streitigen Zeitraum der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. April 2000 aufzuheben und die Klage hinsichtlich der Zeit vom 29. August 1997 bis zum 16. November 1997 abzuweisen,
hilfsweise,
zu der Frage, dass der Kläger in der Zeit vom 29. August bis 16. November 1997...