Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Ruhen. Abfindung. Höhe. Steuerklassenwechsel unter Ehegatten

 

Orientierungssatz

1. Zur Auslegung eines arbeitsgerichtlichen Abfindungsvergleichs bei der Ruhensprüfung gemäß § 117 Abs 2 AFG.

2. Ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten ist bei der Zuordnung der Leistungsgruppe nur dann zu beachten, wenn die Eintragung in der Lohnsteuerkarte zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung von derjenigen am Jahresbeginn abweicht.

 

Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 20.07.1989; Aktenzeichen S-11/Ar-1138/88)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. Juli 1989 abgeändert. Unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juni 1988 in der Gestalt  des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1988 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger in der Zeit ab dem 16. Mai 1988 ein höheres Arbeitslosengeld nach Maßgabe der Leistungsgruppe “C” zu gewähren.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger in der Zeit vom 22. April 1988 bis zum 14. Mai 1988 Arbeitslosengeld zusteht. Darüber hinaus ist streitig, nach welcher Leistungsgruppe sich die Höhe des dem Kläger in der Zeit bis zum 29. November 1988 zustehenden Arbeitslosengeldes richtet.

Der Kläger ist 1947 geboren. Mit Wirkung zum 15. Juni 1986 wurde er als Baumaschinenverkäufer bei Firma G.B. B.-T., eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis lag der am 30. Mai 1986 abgeschlossene Arbeitsvertrag zugrunde. Danach stand dem Kläger ein monatliches Gehalt von 2.500,- DM zuzüglich einer Verkaufsprovision von 1,5 % für Neumaschinen und eine nach Absprache zu zahlende Verkaufsprovision für Gebrauchtmaschinen zu. Zwischen den Vertragsparteien war eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart.

Vor Antritt dieses Beschäftigungsverhältnisses hatte der Kläger zuletzt bis zum 31. Dezember 1981 in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.

Zum Zeitpunkt des Antritts seiner Beschäftigung bei Firma B. war der Kläger durch Bescheid des Arbeitsamtes K. vom 2. Juni 1986 gemäß § 2 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 erfolgte am 2. September 1987.

In der zweiten Jahreshälfte 1987 entstand zwischen dem Kläger und Firma B. Streit um die Höhe des dem Kläger zustehenden Gehalts. Streitig war insbesondere die Höhe des zu zahlenden Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, der Umsatzprovision, sowie von Abzügen, die Firma B. gegenüber dem Kläger wegen vermeintlicher Unregelmäßigkeiten beim Tanken und der Pflege eines Firmenwagens vorgenommen hatte. Darüber und über die Frage eines möglichen Einsatzes des Klägers im Innendiensts der Firma B. - der Kläger hatte dazu geltend gemacht, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Außendienst arbeiten Könne - fand am 18. September 1987 bei Firma B. unter Beteiligung eines Vertreters der Hauptfürsorgestelle K. ein Gespräch statt, bei dem jedoch keine Einigung erzielt werden konnte.

Unter anderem in der Zeit vom 10. Oktober 1987 bis zum 25. Januar 1988 sowie vom 24. Februar 1988 bis zum 21. April 1988 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog in der Zeit vom 11. Oktober 1987 bis zum 25. Januar 1988 sowie vom 8. März 1988 bis zum 21. April 1988 von der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK) Krankengeld. Zuletzt geschah dies unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoarbeitsentgelts von 2.552,- DM.

Zu Beginn des Jahres 1988 war auf der Steuerkarte des Klägers die Steuerklasse III/1 eingetragen, auf derjenigen seiner Ehefrau Steuerklasse V/0. Am 20. Januar 1988 wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1988 die Zahl der Kinderfreibeträge beim Kläger zunächst auf 3 geändert. Für die Zeit ab dem 1. Februar 1988 erfolgte gleichzeitig ein Steuerklassenwechsel nach V/0. Bei der Ehefrau des Klägers wurde zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Februar 1988 Steuerklasse III/3 eingetragen. Am 11. März 1988 wurde beim Kläger eine Änderung nach Steuerklasse III/3 mit Wirkung ab dem 1. April 1988 vorgenommen; für die Ehefrau des Klägers erfolgte die Änderung nach V/0. Am 21. Juni 1988 erfolgte mit Wirkung zum 1. Juli 1988 beim Kläger ein erneuter Steuerklassenwechsel nunmehr nach V/0 und für die Ehefrau des Klägers nach III/3.

Im Jahre 1987 war für den Kläger die Lohnsteuerklasse III/3 maßgeblich gewesen. Der Kläger hatte in diesem Jahr vom 1. Januar 1987 bis zum 10. Oktober 1987 einen Bruttoarbeitslohn von 26.302,20 DM bezogen. Seine Ehefrau, für die Steuerklasse V/0 maßgeblich gewesen war, erzielte im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 einen Bruttolohn von 27.931,- DM. Im Jahr 1988 betrug dieser Bruttolohn der Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 30.216,- DM.

Am 9. Februar 1...

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