Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachentrichtungsfristen. bindende Feststellung des Altersruhegeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bindungswirkung eines des Altersruhegeld bewilligenden Bescheides, die den Ausschluß des Rechts zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Folge hat, tritt ein, wenn eine zulässige Klage nicht mehr erhoben werden kann oder ein Rechtsstreit um diesen Bescheid in der Hauptsache erledigt wird. Für die Nachentrichtung von Beiträgen gilt dies auch, wenn später ein bindender Bescheid nach § 1744 RVO oder § 79 AVG überprüft wird.

 

Normenkette

AVG §§ 10, 140; AnVNG Art. 2 § 49; SGG § 77

 

Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 19.03.1974)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. März 1974 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Recht des Klägers auf Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art. 2 § 49 a Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG).

Durch Bescheid vom 25. August 1967 bewilligte die Beklagte dem am 11. November 1901 geborenen Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. November 1966. Wegen der Rentenberechnung hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Die Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 1969 abgewiesen. Im Berufungsverfahren verglichen sich die Beteiligten am 11. März 1971 dahin, daß 6 Beitragsmarken aus der Versicherungskarte Nr. 11 für das Jahr 1961 anzurechnen seien. Gleichzeitig waren sich die Beteiligten darüber einig, daß der anhängige Rechtsstreit damit erledigt sein sollte.

In Ausführung dieses Vergleiches erteilte die Beklagte dem Kläger am 21. April 1971 einen neuen Bescheid. Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid machte der Kläger geltend, die Beklagte habe bei Abschluß des Vergleiches und bei Erteilung des Ausführungsbescheides unzulässigerweise ein Ermessen ausgeübt. Die Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Februar 1972 als unzulässig abgewiesen; die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung durch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 1973 zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 11. März 1971 erledigt sei.

Die Urteile sind rechtskräftig.

Im Februar 1973 beantragte der Kläger die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 49 a AnVNG. Diesen Antrag hat die Beklagte durch Bescheid vom 17. Mai 1973 abgelehnt mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachentrichtung seien nicht erfüllt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1973 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, der Bescheid über die Gewährung des Altersruhegeldes sei erst nach Abschluß eines Anfechtungsverfahrens, nämlich am 26. Februar 1973 bindend geworden; der Nachentrichtungsantrag sei vor Eintritt der Bindungswirkung im Februar 1973 gestellt worden.

Durch Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. März 1974 wurde die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Nachentrichtung von Beiträgen sei nicht erfüllt, da der Bescheid über die Gewährung des Altersruhegeldes verbindlich geworden sei.

Gegen dieses am 9. April 1974 zwecks Zustellung zur Post gegebene Urteil richtet sich die am 29. April 1974 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der sich dieser gegen die Rechtsauffassung des Sozialgerichts wendet. Der Kläger ist der Auffassung, daß das Altersruhegeld noch nicht bindend festgestellt worden sei, weil der Bescheid vom 21. April 1971, durch den der Vergleich vom 11. März 1971 ausgeführt wurde, noch nicht bindend geworden sei. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren sei im Zeitpunkt der Antragstellung auf Nachentrichtung von Beiträgen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. März 1974 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Mai 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1973 zu verurteilen, die Nachentrichtung von Beiträgen im Rahmen des Art. 2 § 49 a AnVNG zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten sowie der Akten des Sozialgerichts Darmstadt – L-6/An-265/72 – und – L-6/An-1077/69 –, Die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 143, 151 SozialgerichtsgesetzSGG –).

In der Sache selbst erweist sich jedoch die Berufung als unbegründet.

Dem angefochtenen Urteil ist darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen für die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a AnVNG nicht erfüllt sind.

Die Nachentrichtungsmöglichkeit nach Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG kommt im vorliegenden Fall off...

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