Leitsatz (amtlich)
Hat ein SG über Kosten nach SGG § 109 in ablehnendem Sinne im Urteil entschieden, so ist hiergegen die Berufung zulässig.
Die Bestimmung des SGG § 144 Abs 2 greift nicht ein, weil sie sich auf Kosten bezieht, die die Beteiligten einander zu erstatten haben.
Richtigerweise ist über Kosten nach SGG § 109 durch Beschluß, der beschwerdefähig ist, zu entscheiden, nicht aber durch Urteil.
Fundstellen
Dokument-Index HI2149669 |
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