Leitsatz (amtlich)

Hat ein SG über Kosten nach SGG § 109 in ablehnendem Sinne im Urteil entschieden, so ist hiergegen die Berufung zulässig.

Die Bestimmung des SGG § 144 Abs 2 greift nicht ein, weil sie sich auf Kosten bezieht, die die Beteiligten einander zu erstatten haben.

Richtigerweise ist über Kosten nach SGG § 109 durch Beschluß, der beschwerdefähig ist, zu entscheiden, nicht aber durch Urteil.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2149669

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