Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung -Arbeitsunfall. Unfallereignis. Mobbing. Stalking

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung von Mobbing und Stalking als Arbeitsunfall mangels Vorliegens eines konkreten, zeitlich abgrenzbaren und auf den Körper des Klägers einwirkenden Ereignisses, das geeignet sein könnte, einen Gesundheitsschaden zu verursachen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. August 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Anerkennung der vom Kläger als Stalking bzw. Mobbing empfundenen Vorkommnisse an seinem früheren Arbeitsplatz als Luftsicherheitsassistent bei der C. AG als Arbeitsunfall sowie die Gewährung daraus resultierender Entschädigungsleistungen.

Ein entsprechender Anspruch wurde von dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 6. Juni 2008 in einem abgeschlossenen Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt geltend gemacht. Daraufhin wurde von der Beklagten ein separates Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eines Arbeitsunfalls eröffnet. Als „Mobbing-Handlungen“ ihm gegenüber wurde von dem Kläger im Folgenden angegeben:

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„…das Wegschicken durch einen Sachbearbeiter bzw. durch die Arbeitsmedizin vor anderen Angestellten am 6. und 7. Juli 2007…“

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„… die Einbehaltung seines Gehalts bzw. seine Kündigung…“

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„…die Weigerung der C. gegen eine ehemalige Kollegin/Kollegen vorzugehen, die Mobbing bzw. Stalking betreibt…“

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„…diskriminierendes Verhalten der Arbeitsmedizinerin Dr. E. im Vergleich gegenüber Angestellten aus dem islamischen Kulturkreis bzw. im Vergleich zu alleinerziehenden Frauen….“

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2008 mit, hierdurch sei es zu Gesundheitsschäden gekommen, die noch nicht abschließend geklärt seien.

Mit Bescheid vom 2. September 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund der vom Kläger benannten Ereignisse ab. Hiergegen erhob der Kläger am 5. September 2008 Widerspruch den er unter anderem damit begründete, dass es sich nicht um Ereignisse aus dem Jahr 2007, sondern aus dem Jahr 2005 handeln müsse. In einem Schreiben an die Beklagte vom 17. November 2008 teilte der Kläger der Beklagten weiterhin mit, am 27. September 2004 sei er von einer „Arbeitskollegin aus dem islamischen Kulturkreis“ mit den Worten „faules Schwein" und „Halts Maul" beleidigt worden. Sein Begehren, diesbezüglich tätig zu werden und ihm eine finanzielle Entschädigung zu gewähren, sei von dem ehemaligen Arbeitgeber abgelehnt worden. Dieses Ereignis und die „wissentliche Duldung eines deutschfeindlichen Verhaltens“ hätten bei ihm zu psychischen Erkrankungen geführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da sich nach dem Vorbringen des Klägers weder konkrete Anhaltspunkte für das Eintreten eines Arbeitsunfalls noch für einen hierdurch bedingten körperlichen Schaden ergeben hätten.

Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2009 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Gegenüber dem Sozialgericht hat der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2009 mitgeteilt, es gehe „vorliegend nicht um ein konkretes Ereignis unter Angabe des genauen Tages, da das wesentliche Mobbing und Stalking durchgehend in den Jahren 2004 und 2005 erfolgt sei. Die von der Unfallkasse aufgeführten Ereignisse stellten nur „Beispiele von vielen“ dar. Die Diskriminierungen seien ihm gegenüber erfolgt, da er nicht dem islamischen Kulturkreis angehöre. In einem weiteren Schreiben vom Juli 2011 führte der Kläger aus, schwerwiegender als die Beleidigungen der ehemaligen Arbeitskollegin am 27. September 2004 sei für ihn gewesen, dass es der zuständige Personalreferent abgelehnt habe, gegen diese vorzugehen bzw. ihn an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. Hierdurch sei es zu psychischen Erkrankungen gekommen. Seine Erkrankungen seien alle durch das „mobbing-behaftete Arbeitsklima“ entstanden.

Das Sozialgericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 31. August 2012 nochmals persönlich angehört und sodann unter dem gleichen Datum die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei den Ereignissen vom 6. und/oder 7. Juli 2005 um einen Arbeitsunfall handele. Dem stehe bereits der Umstand entgegen, dass es sich hierbei um kein punktuelles, auf eine Arbeitsschicht begrenztes Ereignis handele, das einen Gesundheitsschaden hervorgerufen habe. Bei Mobbing handele es sich um das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte, bzw. fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem...

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