Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Unfallereignis. Mobbing. Definition

 

Orientierungssatz

1. Zur Nichtanerkennung von Mobbing als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 SGB 7 mangels Vorliegens eines punktuellen, auf eine Arbeitsschicht begrenztes Ereignisses.

2. Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass von ihm als Mobbing empfundene Verhaltensweisen an seinem früheren Arbeitsplatz als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Im Rahmen eines Untätigkeitsklageverfahrens vor der erkennenden Kammer erfuhr die Beklagte im Juni 2008 aufgrund eines Schreibens des Klägers vom 6. Juni 2008 davon, dass der Kläger Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz geltend machen will.

Hinsichtlich des behaupteten Mobbing des teilte der Kläger darin im Wesentlichen mit:

„Das Wegschicken des Arbeitnehmers erfüllt den Tatbestand des Mobbing bzw. die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles. In dem wissentlichen Wegschicken und der darauf erfolgten Erkrankung bestand ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang. Somit kam es durch diese Verhaltensweise zu einer psychischen Erkrankung, die als Arbeitsunfall auszulegen ist. …

Ausgangspunkt der Neuerungen ist die Vorschrift des § 12 AGG, welche Handlungspflichten des Arbeitgebers in Benachteiligungsfällen besteht. Es bestand hieran jedoch keinerlei Interesse diese zu beseitigen, bzw. zu unterbinden, so dass hier das Wegschicken vor anderen Angestellten als Mobbing bzw. Stalking auszulegen ist, die wiederum als Arbeitsunfall auszulegen ist.“

Weiter teilte der Kläger mit:

„Weiterhin ist auch die Weigerung der C. gegen eine ehemalige Kollegin/Kollegen vorzugehen, die Mobbing bzw. Stalking betreibt als Arbeitsunfall auszulegen“

Auf die daraufhin von der Beklagten an den Kläger gerichtete Frage, welche konkreten Gesundheitsschäden bei ihm aufgrund des Mobbings vorliegen würden, teilte der Kläger mit:

„Alle konkreten Gesundheitsschäden sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt, bis zu einer Entscheidung des LSG Vergehens sowieso noch Jahre.“

Auf die weiteren Frage, welches konkrete zeitlich begrenze Ereignis nach seiner Ansicht für diese Gesundheitsschäden ausschlaggebend war, verwies er auf sein Schreiben vom 6. Juni 2008 an das Sozialgericht Darmstadt im Rahmen des Untätigkeitsklageverfahrens. Ergänzend wies der Kläger hier darauf hin, dass er „durch das Wegschicken bzw. die Einhaltung des Gehalts bzw. die Kündigung nicht die bewilligten Reha-Maßnahme bzw. Kur“ hätte antreten können. Auch darin sei ein wissentliches Mobbing zu sehen. Weitere Ausführungen hierzu werde er nicht tätigen, weshalb er um Zustellung des Bescheides durch die Beklagten nach Aktenlage bat.

Zur Frage nach der behandelnden Ärzten teilte der Kläger mit:

„Die Gesundheitsschäden sind auch durch die Ärztin Frau Dr. B. entstanden, dies ist auch in dem meiner Meinung nach mir gegenüber diskriminierten Verhalten zu sehen.

Im Vergleich gegenüber Angestellten aus dem islamischen Kulturkreis bzw. auch im Vergleich zu alleinerziehenden Frauen.

Diesbezüglich wird abschließend beantragt, ob dieser Ärztin auch Angestellte aus dem islamischen Kulturkreis auch einfach vor dem gesamten Flughafenpersonal weggeschickt hat bzw. auch Person mit anderen Familienstand. …“

Mit Bescheid vom 2. September 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Ereignissen am 6. Juli 2007 bzw. 7. Juli 2007 als Arbeitsunfall ab und verweigerte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hierfür.

Hiergegen erhob der Kläger am 5. September 2008 (Eingang bei der Beklagten) Widerspruch den er im Wesentlichen damit begründete, dass es sich nicht um Ereignisse aus dem Jahr 2007, sondern 2005 handeln müsse.

In einem weiteren Schreiben an die Beklagte vom 17. November 2008 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit:

„Am 24. September 2004 erlaubte sich meine Arbeitskollegen aus dem islamischen Kulturkreis Frau D. mir folgende Ausführungen mitzuteilen:

Ich sei ein „faules Schwein“ und „halts Maul“; dies wurde von mir so dem Betriebsbüro mitgeteilt. Dieses hat mein Begehren tätig zu werden abgelehnt.

Hiernach wandte ich mich bezüglich einer finanziellen Entschädigung an den zuständigen Volljuristen Herrn E.; dieser teilte seiner Ablehnung im Personalgespräch vom 15. November 2004 mündlich mit.

Somit führte dieses Ereignis zu psychischen Erkrankungen; weitere Ausführungen von meiner Seite waren daher weder angemessen, noch erforderlich.

Folglich kann, könnte hierin eine wissentliche Duldung eines deutschfeindlichen Verhaltens gesehen werden, da ich nicht dem islamischen Kulturkreis angehörte und auch vom Familienstand nicht geschieden oder getrennt lebend war bzw. bin. …

Dies wurde als solches auch im Termin bei der Arbeit...

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