Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 13 RA 3793/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, auf die Einbeziehung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Rentenberechnung zu verzichten.
Die 1953 geborene Klägerin beantragte im Januar 1997 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Daneben legte die Klägerin der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die am 20. Februar 1984 geborene Tochter S. bei. Hierbei verneinte sie die Fragen danach, ob Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet werden sollten. Mit Bescheid vom 26. März 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. November 1996. Bei der Rentenberechnung legte die Beklagte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem Zeitraum vom 1. Februar 1984 bis 28. Februar 1994 zugrunde. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei einer Probeberechnung habe sich herausgestellt, dass sich die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung negativ auswirkten und die Höhe der Rente beeinträchtigten. Sie bitte um Prüfung, ob ein Verzicht auf diese Zeit möglich sei. Mit Bescheid vom 30. September 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Verzicht auf rentenrechtlich bedeutsame Tatbestände sei nicht möglich. Insbesondere sei ein Verzicht auf Berechnungselemente der Rente unwirksam bzw. unzulässig. Hierin läge ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Rentenversicherungsgesetze, die zwingend vorschreiben würden, wie und welche Beiträge und Zeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 21. Oktober 1998 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Sie machte geltend, bedingt durch die Anrechnung einer Berücksichtigungszeit komme es zu einer Rentenminderung. Dies könne nicht Sinn und Zweck einer Leistung des Familienlastenausgleichs sein. Deshalb müsse sie unbeschadet von § 46 Sozialgesetzbuch I (SGB I) auf die Anerkennung der Berücksichtigungszeiten verzichten können. Außerdem habe sie am 9. Dezember 1996 bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten vorgesprochen. Bei dieser Besprechung sei eine Probeberechnung durchgeführt worden, die mit einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 1.871,34 DM geendet habe, bezogen auf einen Versicherungsfall am 9. Dezember 1996. Hier habe ihr der Sachbearbeiter der Beklagten auch empfohlen, die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten zu beantragen, da sich dadurch noch eine Rentenerhöhung ergeben könne, ohne dass er genau angeben könne, in welchem Umfang. Daraufhin habe sie den Rentenantrag und den Antrag auf Anerkennung von Berücksichtigungszeiten gestellt. Der Rentenbescheid habe jedoch eine monatliche Rente in Höhe von 1.732,– DM ergeben. Im April 1997 sei eine erneute Probeberechnung vorgenommen worden, und zwar mit dem vollständigen Versicherungsverlauf und ohne Berücksichtigungszeiten. Hier habe sich ergeben, dass die Rente ohne Berücksichtigungszeit um rund 50,– DM höher liege. Ohne Empfehlung des Beraters bei der Auskunfts- und Beratungsstelle hätte sie die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten nicht beantragt. Sie sei deshalb so zu stellen, als ob sie den Antrag nicht gestellt habe. Die Klägerin legte eine Probeberechnung vom 22. April 1997 vor.
Die Beklagte hielt den Widerspruchsbescheid weiterhin für zutreffend. Aus der Sicht der Beklagten liege auch keine fehlerhafte Beratung vor. Die Beklagte legte eine Stellungnahme des Beraters von der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Frankfurt am Main, F., vom 31. Mai 1999 vor, außerdem Probeberechnungen vom 7. August 2000.
Mit Urteil vom 31. August 2000 änderte das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 26. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1998 und verpflichtete die Beklagte, die Rentenleistung der Klägerin ohne Berücksichtigungszeit für Kindererziehung festzustellen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht im Wesentlichen aus, die Beklagte sei verpflichtet, die Rentenleistung der Klägerin ohne Anrechnung einer Berücksichtigungszeit zu gewähren. Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung habe im Falle der Klägerin zu einer Minderung der Rentenleistung geführt. Diese Minderung sei bewirkt worden durch das Hinzutreten weiterer beitragsgeminderter Zeiten, die ein Absinken des Durchschnittswertes für die Gesamtleistungsbewertung hervorriefen. Dies sei eine vom Gesetzgeber so nicht gewollte Folge. Vielmehr sei mit der Anerkennung von Kin...