Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.01.1980) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Urteilsergänzung (§ 140 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Der Kläger, der zuletzt als Obersekretär im Dienste der Beklagten stand, hat einen Sohn W. geboren am … 1945, der ihn im vorliegenden Verfahren als Bevollmächtigten vertritt. Dieser absolvierte eine kaufmännische Lehre vom 1. April 1963 bis 31. März 1966 und war anschließend vom 1. April 1966 bis 31. März 1968 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Nach einem einsemestrigen Studium an der Hochschule für Politische Wissenschaften in M. und der Nachholung des Erwerbs der Hochschulreife studierte er Rechtswissenschaften ab dem Winter-Semester 1970/71. Nach dem Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung setzte er seine Ausbildung als Rechtsreferendar fort, ließ sich jedoch ab 1. Juli 1975 beurlauben, um das Studium mit dem Ziel der Promotion fortzusetzen. Studienbescheinigungen wurden vorgelegt für das Winter-Semester 1974/75, das Sommer-Semester 1975 und das Winter-Semester 1975/76.
Die Beklagte gewährte dem Kläger Kinderzuschlag und erhöhten Ortszuschlag bis 30. Juni 1974 unter Anrechnung einer Wehrdienstzeit von 18 Monaten über die Vollendung des 27. Lebensjahres des Sohnes hinaus. Diese Leistungen wurden auch, nach dem Vorbringen der Beklagten, unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis 31. Dezember 1974 erbracht. Kindergeld wurde unter Anwendung der Vorschrift des § 45 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in einer Gesamthöhe von 150,00 DM gezahlt für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. März 1975; ebenso wurde auch für diese Zeit erhöhter Ortszuschlag gewährt.
Mit Bescheid vom 10. Februar 1975 führte die Beklagte unter anderem aus, es sei festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes gemäß § 2 Abs. 3 BKGG nicht gegeben seien, so daß die seit dem 1. Januar 1975 geleisteten Zahlungen zu erstatten seien; außerdem sei ab dem 1. Januar 1975 der Ortszuschlag zu hoch bemessen worden; der Gesamtbetrag des zu erstattenden Kindergeldes sowie des zu erstattenden Ortszuschlags werde in Kürze mitgeteilt. Seinen Widerspruch vom 15. Februar 1975 begründete der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Dezember 1975 damit, ein und derselbe Verzögerungstatbestand (Ableistung des Wehrdienstes) könne – in getrennten Abschnitten – zweimal berücksichtigt werden; nach der bereits erfolgten Anerkennung einer Verzögerungszeit von 18 Monaten nach besoldungsrechtlichen Vorschriften sei daher zumindest noch für 6 Monate Kindergeld zu zahlen, und zwar für die Zeit ab Juli 1975, unbeschadet eines weitergehenden Anspruchs für die Zeit ab 1. Januar 1975 für den in § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BKGG genannten Zeitraum. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1976, zugestellt am 12. Januar 1976, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, wies die Beklagte diesen Widerspruch bezüglich der Gewährung von Kindergeld und erhöhtem Ortszuschlag für die Zeit ab 1. Januar 1975 als unbegründet zurück.
Am 19. Januar 1976 erhob der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main schriftlich Klage (Aktenzeichen: S-14/Kg – 05/76). In der Klageschrift vom 15. Januar 1976 ist der Klageantrag enthalten, die Beklagte zu verurteilen, das von ihm begehrte Kindergeld ab 1. Januar 1975 zu bewilligen. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 25. Dezember 1975 ließ der Kläger, nachdem er zwischenzeitlich über seinen Bevollmächtigten Einsicht in die ihn betreffenden Personalakten der Beklagten genommen hatte, u.a. vortragen: „Es ist daher Kindergeld ab 1. Januar 1975 nach § 2 III 2 Nr. 2 BKGG für einen Zeitraum von zwei Jahren zu gewähren. Zumindest müsste die Beklagte unter Anrechnung eines bereits gewährten Kinderzuschlages von achtzehn Monaten für eine durch den Wehrdienst verursachte Verzögerungszeit noch ein Kindergeld für ein halbes Jahr bewilligen. Im letzteren Falle wird das Kindergeld ab 1. Juli 1975 begehrt”. Weiterhin führte der Kläger aus, die Vorbereitung auf das Doktorexamen sei als Ausbildung anzusehen, da dieses Examen für den von seinem Sohn angestrebten Beruf eines Hochschullehrers oder Fachhochschullehrers verbindlich vorgeschrieben sei. In einem weiteren Schriftsatz vom 24. September 1978, eingegangen beim Sozialgericht Frankfurt am Main am 26. September 1978, stellte er den Antrag, gemäß § 97 Abs. 2 SGG den Vollzug des Bescheides der Beklagten vom 10. Februar 1975 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1976 auszusetzen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1979, zu der lt. Sitzungsniederschrift weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter erschienen war und in der demgemäß kein Klageantrag protokolliert wurde, wurde die Klage entsprechend dem Antrag des Vertreters der Beklagten mit Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 1979...