Verfahrensgang
SG Fulda (Urteil vom 17.11.1994; Aktenzeichen S-1b/U-86/94) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 17. November 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Anerkennung und Entschädigung eines Insektenstiches vom 25. August 1988 als Arbeitsunfall.
Nach der Unfallanzeige des Klägers vom 5. November 1990 mit Ergänzung vom 28. Januar 1991 war er als Textilmeister und Kontrolleur in der Auslandsfertigung der Firma … Bekleidung GmbH, …, eingesetzt und nach Mitteilung der Beschäftigungsfirma vom 11. Januar und 19. Juli 1991 dauerte der Auslandseinsatz vom 15. August bis 2. September 1988. Es war Aufgabe des Klägers, die Produktion der bei der Firma … in Split in Auftrag gegebenen Fertigung von Bekleidungsteilen zu überwachen. Der Kläger gab an, er sei am 25. August 1988 gegen 12.30 Uhr in Split auf dem Weg zum Hotel von einem Insekt gestochen worden. Die Arbeitszeit habe zwei Schichten von 6.00 bis 14.00 Uhr und von 14.00 bis 22.00 Uhr umfaßt und die Mittagspause habe er in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr im Hotel verbracht. Der Kläger fügte einen Bericht des Dr. J. Städtische Kliniken … vom 25. Oktober 1990 bei, der als Diagnosen eine Thrombozytose bei Verdacht auf myeloproliferatives Syndrom, eine abgelaufene Borreliose mit Verdacht auf Nervenbefall, einen Zustand nach Pankreatitis sowie Hypercholesterinämie enthielt.
Die Beklagte zog Berichte des Prof. L. von derselben Klinik vom 31. Mai 1989 und 13. Mai 1991 bei, die ebenfalls die Verdachtsdiagnose einer Polyneuropathie ungeklärter Herkunft bei Nachweis einer serumpositiven Borreliose aufstellten. Prof. L. vertrat im zweiten Bericht die Auffassung, aufgrund der Anamnese und der Vorbefunde sei davon auszugehen, daß die Beschwerden des Klägers seit September 1988 in Form von Gliederschmerzen, Gelenkbeschwerden und zeitweisen Lähmungserscheinungen des rechten Beines auf die im August 1989 diagnostizierte Neuroborreliose zurückzuführen seien. Eine Verursachung durch einen Insektenstich am 25. August 1988 komme durchaus in Frage. Auch die Symptomschilderung mit schmerzhafter Rötung an der Stichstelle und die weitere Symptomentwicklung innerhalb von drei Wochen sei mit einer damals übertragenen Borrelieninfektion vereinbar. Inwieweit eine seit August 1989 bekannte Thrombozytose von der Neuroborreliose unabhängig sei, müsse internistischerseits überprüft werden. Auch der Hausarzt Dr. W. vertrat im Bericht vom 14. Februar 1991 die Auffassung, ein Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Neuroborreliose und einem Zeckenbiß am 25. August 1988 sei wahrscheinlich. Der am 15. März 1991 vor der Gemeinde … gehörte Arbeitskollege G. F. gab an, er habe mit dem Kläger gemeinsam den Rückweg zur Mittagspause durch einen kleinen Park in Richtung einer Bushaltestelle zurückgelegt. Der Kläger habe sich plötzlich beklagt, von einem Insekt im Nacken gestochen worden zu sein. Er habe den Kläger am folgenden Tag darauf aufmerksam gemacht, daß der Nacken im Bereich der Einstichstelle gerötet und etwas angeschwollen sei.
Der Neurologe Dr. H. vertrat im von der Beklagten eingeholten Aktengutachten vom 5. Mai 1992 die Auffassung, beim Kläger seien keine Diagnosen gesichert und auch kein Leiden auf den Insektenstich vom 25. August 1988 zurückzuführen. Dres. L. und G. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik … vertraten im Aktengutachten vom 8. Juli 1992 die Auffassung, eine Neuroborreliose sei durch die vorgelegten Befunde beim Kläger nicht ausreichend belegt. Als einzig gesicherter Überträger für die Lyme-Borreliose seien Zecken bekannt, während keine gesicherten Erkenntnisse für Stechfliegen, Mücken und Flöhe als Überträger bestünden. Es sei willkürlich, einen Insektenstich vom 25. August 1988 als Borrelioseinfizierung anzuschuldigen. Die Inkubationszeit für die Neuroborreliose betrage einen bis vier Monate. Berücksichtige man, daß der Kläger sich erstmals am 15. September 1988 krank gemeldet habe, sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß er sich vor dem Beginn seines Jugoslawienaufenthaltes Mitte August 1988 bereits infiziert habe. Mit Bescheid vom 4. Februar 1993 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da die Diagnose einer Neuroborreliose nicht gesichert sei und selbst bei Annahme einer Neuroborreliose diese nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das angeschuldigte Ereignis vom 25. August 1988 zurückgeführt werden könne. Ihren Bescheid stützte sich auf die Gutachten des Dr. H.-… und der Dres. … und ….
Mit Widerspruch vom 1. September 1993 legte der Kläger einen Bericht des ihn ab 1991 behandelnden Internisten S. vom 22. Juni 1993 vor, der sich kritisch mit dem Gutachten der Dres. L. und G. auseinandersetzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1994 verblieb die Beklagte bei ihrer Entscheidung.
Der Kläger legte am 17. Februar vor dem Sozialgericht Fulda (SG) Klage ein und trug vo...