Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Vergütungsansprüche eines als Pfleger in einem Arbeitgebermodell Tätigen gegenüber dem Sozialhilfeträger
Orientierungssatz
Ein im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit einer pflegebedürftigen Person Beschäftigter hat auch dann selbst keinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Sozialhilfeträger, wenn die Pflegetätigkeit im Rahmen des sogenannten Arbeitgebermodells erfolgt und deshalb der Sozialhilfeträger an der Finanzierung der Pflege beteiligt ist. Denn für einen Anspruch des Pflegers fehlt es insoweit an einem Rechtsverhältnis mit dem Sozialhilfeträger.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis auf Weiteres monatlich 27.514,29 Euro brutto für seine Tätigkeit als Pfleger von Frau XA., zu zahlen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, und vom 15. Januar 2007, 1 BvR 2971/06, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2015, § 86b Rdnr. 29a).
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie bereits das Sozialgericht in der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung (Gerichtsbescheid vom 15. März 2017, Az. S 26 SO 122/16) zutreffend ausgeführt hat, besteht zwischen den Beteiligten weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Sozialrechtsverhältnis, das den geltend gemachten Anspruch begründet.
Hinsichtlich des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Beteiligten ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren S 26 SO 122/16, dass ein Arbeitsverhältnis nur zwischen dem Antragsteller und Frau XA. besteht, bei der der Antragsteller als Pflegekraft beschäftigt ist. Aus dem Umstand, dass Frau XA. ihre Pflege im Wege des sog. Arbeitgebermodells (vgl. § 64f Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - bzw. § 65 Abs. 1 SGB XII a. F.) organisiert und zu dessen Finanzierung Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vom Antragsgegner erhält, ergibt sich insoweit noch kein eigenes Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner, geschweige denn der geltend gemachte Zahlungsanspruch. Auf das von dem Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 15. März 2017, Az. S 26 SO 122/16, zutreffend skizzierte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis wird insoweit Bezug genommen. Etwaige Rechte von Frau XA. kann der Antragsteller indessen nicht in eigenem Namen geltend machen.
Weiterhin hat das Sozialgericht auch zutreffend erkannt, dass zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner keine Vereinbarung im Sinne von §§ 75 ff SGB XII, insbesondere keine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII besteht. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich aber ein Vergütungsanspruch ausschließlich im Ra...