Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Übernahme von Kosten für Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf die Ablegung der Steuerbevollmächtigtenprüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit (hier: nicht Bestandteil der Bestandteil der förderbaren Maßnahme)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bundesanstalt für Arbeit kann Leistungen für die Prüfung nur dann übernehmen, wenn die Prüfung als Bestandteil der förderbaren Maßnahme anzusehen ist, das ist der Fall, wenn die Prüfung im unmittelbaren Zusammenhang mit der förderbaren Maßnahme steht.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der in einem ergänzenden Nahunterricht durchgeführte letzte Teil eines Fernunterrichtslehrganges zur Vorbereitung auf die Ablegung der Steuerbevollmächtigtenprüfung der Steuerfachschule H. aus A. bei H. in der Zeit vom 27.8. bis 13.9.1971 kann von der Bundesanstalt für Arbeit weder allein noch im Zusammenhang mit einem an sich förderbaren aber vorzeitig abgebrochenen Wochenendlehrgang des gleichen Institutes gefördert werden.

 

Normenkette

AFG § 34 Abs. 1 S. 2, §§ 44-45; A FuU § 6 Abs. 1 S. 1, § 18

 

Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 30.01.1973)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Januar 1973 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten des von der Klägerin in der Zeit vom 27. August bis 13. September 1971 besuchten Ferienlehrgangs des Repetitors für Steuerrecht, Buchführung und Bilanzen W. H. aus A./H. sowie die Erstattung des Verdienstausfalls aus Anlaß des schriftlichen Teils der Steuerbevollmächtigtenprüfung in der Zeit vom 20. bis 22. September 1971.

Die Klägerin war nach Bestehen des Abiturs am 1. April 1966 als Finanzanwärterin in den Dienst der Hessischen Steuerverwaltung eingetreten und hatte im März 1969 die Prüfung zur Steuerinspektorin bestanden. In der Folgezeit war sie als Steuerinspektorin beim Finanzamt in W. tätig und hatte auch dem auf eigenen Wunsch erfolgten Ausscheiden aus dem Staatsdienst als Angestellte bei dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer K. in K. ab 1. Januar 1970 gearbeitet. In der Zeit vom 20. Februar bis 15. August 1971 hatte die Klägerin an einem von dem Repetitor für Steuerrecht W. H. aus A. über H. an den Wochenenden vierzehntägig samstags und sonstags in K. veranstalteten Lehrgang teilgenommen, der 22 Monate dauern sollte und von der Beklagten gefördert worden war. Die Klägerin brach den Lehrgang jedoch ab und nahm sodann in der Zeit vom 27. August bis 13. September 1971 in B. Q. an einem Vollzeitlehrgang bei dem gleichen Repetitor teil.

Den schriftlichen Teil der Steuerbevollmächtigtenprüfung legte die Klägerin in K. in der Zeit vom 20. bis 22. September 1971 ab.

Den Antrag der Klägerin vom 21. Oktober 1971 auf Anerkennung der Förderung des Vollzeitlehrganges bzw. Ferienlehrgangs lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10. Januar 1972 ab, da sie die Teilnahme am Nahunterricht nur als Bestandteil eines Fernunterrichtslehrganges, nicht aber als gesonderten Lehrgang fördere.

Den Antrag auf Erstattung der Zulassungs- und Prüfungsgebühren in Betrag von DM 200,– entsprach die Beklagte durch Bescheid vom 14. Januar 1972, versagte jedoch die Erstattung weiterer Kosten, da sich die Förderung der beruflichen Fortbildung nur auf die Teilnahme an notwendig anerkannten Maßnahmen beziehe.

Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, erst der Ferienlehrgang in B. G. in Verbindung mit dem Wochenendlehrgang habe den erfolgreichen Abschluß der Bildungsmaßnahme ermöglicht, da Leiter und Lehrkräfte in beiden Lehrgängen die gleichen gewesen seien. Der ganztägige Lehrgang habe der Abkürzung der Maßnahme und damit der Kostenersparnis gedient. Auch habe dieser Ferienlehrgang auf dem in dem Wochenendlehrgang vermittelten Wissen aufgebaut, dieses vertieft und in wesentlichen Gebiete des Steuer-, Handels- und Bürgerlichen Rechts angesprochen, die in der Zeit vom 20. Februar bis 15. August 1971 nicht behandelt seien. Die aus Anlaß der mündlichen Prüfung vor der Oberfinanzdirektion in K. entstandenen Kosten wie Fahrt- und Übernachtungskosten sowie der Verdienstausfall seien als notwendig anzusehen.

Den Widersprüchen half die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheiden vom 30. Juni 1972 nicht ab und führte (bezüglich der Kosten des Ferienlehrgangs) aus, ein Überwechseln von einem Lehrgang des Repetitors H. in einen anderen könne nicht gefördert werden, weil es hierbei zu nicht unbedingt erforderlichen Wiederholungen der Lehrgänge komme.

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Ablegung der mündlichen Prüfung entstandenen Kosten vertrat die Beklagte in dem weiteren Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag (FuU 880 419/215/72) die Ansicht, eine Erstattung weiterer Kosten sei nicht möglich, weil die Förderung der beruflichen Fortbildung auf die Teilnahme von anerkannten Maßnahmen beschränkt sei, der Lehrgang aber bereits mit Ablauf des 15. August 1971 durch die K...

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