Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe von Tatsachen. Bedürftigkeitsprüfung. Einkommen. Arbeitslosenhilfe. zweckgebundene Leistungen zur Berufsausbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Uhg gehört nicht zu den zweckgebundenen Leistungen nach § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG.

 

Normenkette

AFG § 138 Abs. 3 Nr. 3, §§ 40-41, 44-45, 152 Abs. 1 Nr. 1; SGB-AT § 60

 

Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 01.12.1977; Aktenzeichen S-5/Ar-118/76)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.1980; Aktenzeichen 7 RAr 13/79)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. Dezember 1977 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 1976 insoweit aufgehoben, als die Rückforderung für den 3. November 1975 erbrachte Leistungen betrifft. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe – Alhi – für die Zeit vom 3. November 1975 bis 26. Januar 1976 und über die Rückforderung von 1.581,66 DM.

Der im Jahre 1938 geborene Kläger bezog seit dem 31. Mai 1974 Alhi; am 3. November 1975 hatte er Leistungen für 834 Tage bezogen. Ab 3. November 1975 war seiner Ehefrau A. B. Unterhaltsgeld – Uhg – in Höhe von 240,– DM wöchentlich bewilligt worden (Bescheid vom 12. November 1975). Am 29. Dezember 1975 gab das Arbeitsamt G. dem Kläger einen Fragebogen zum Bezug von Alhi aus, den dieser neben der Unterschriftsleistung mit dem 13. Januar 1976 kennzeichnete und der das Eingangsdatum des Arbeitsamtes vom 27. Januar 1976 trägt. In diesem Fragebogen gab er den Bezug des Uhg seiner Ehefrau an.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1976 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 3. November 1975 bis 26. Januar 1976 teilweise in Höhe von 1.584,83 DM auf. Zur Begründung führte sie an, die Ehefrau des Klägers beziehe seit dem 3. November 1975 Uhg, weshalb ein zu niedriger Anrechnungesbetrag bei der Alhi berücksichtigt worden sei. Durch die verspätete Anzeige des Einkommens seiner Ehefrau habe er die Überzahlung grobfahrlässig verursacht (§ 152 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz – AFG –). Der Rückzahlungsbetrag werde gemäß § 154 Abs. 1 AFG gegen den bestehenden Ansprach aufgerechnet. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 1976 im wesentlichen zurück; in Abänderung des Bescheides vom 13. Februar 1976 stellte sie lediglich einen Rückzahlungsbetrag von 1.581,66 DM fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27. April 1976 Klage. Er trug vor, das Uhg, das an seine Ehefrau ausgezahlt worden sei, dürfe auf die Alhi nicht angerechnet werden, da dieses nicht zu den anrechnungsfähigen Einkommensarten gehöre. Selbst wenn das Uhg auf die Alhi anzurechnen sei, habe er nicht grobfahrlässig die Überzahlung verursacht. Seine Ehefrau und er hätten die Anträge sorgfältig ausgefüllt. Da das Uhg von dem gleichfalls für ihn zuständigen Arbeitsamt G. gewährt worden sei, sei dieses über die Bewilligung von Leistungen unterrichtet gewesen. Der Fragebogen zu den Anspruchsvoraussetzungen der Alhi sei ihm erst Ende Dezember 1975 zugesandt worden.

Das Sozialgericht Gießen wies die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 1977 ab; es ließ die Berufung zu. Zur Begründung führte es an, die Anrechnung des Uhg der Ehefrau des Klägers sei Rechtens. Dabei handele es sich um keine zweckgebundene Leistung im Sinne der Bestimmung des § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG. Es sei weder eine nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädigung noch stelle es eine Leistung zur Erziehung dar. Das Uhg sei auch keine zweckgebundene Leistung zur Berufsausbildung; denn zu diesem Zwecke gewähre die Beklagte Berufsausbildungsbeihilfe. Lediglich diese sei privilegiertes Einkommen nach § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG, nicht das Uhg; diesem komme Lohnersatzfunktion zu, wie beispielsweise dem Alg und dem Krankengeld. Der Kläger sei rückzahlungspflichtig, da er eine Anzeige nach § 148 Abs. 1 AFG, der § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB-AT) entspreche, zumindest grobfahrlässig unterlassen habe. Es komme nicht darauf an, daß der Kläger die rechtlichen Zusammenhänge nicht gekannt habe. Die Bewilligung hätte er anzeigen müssen, nachdem durch Verfügung vom 12. November 1975 ab 3. November 1975 Uhg an seine Ehefrau gezahlt werden sei.

Gegen dieses, an den Kläger durch Einschreiben am 3. Januar 1978 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich seine zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Sozialgericht Gießen am 27. Januar 1978 eingelegte Berufung.

Er trägt vor, das an seine Ehefrau gezahlte Uhg dürfe auf die von ihm bezogene Alhi nicht angerechnet werden, da es sich insoweit um privilegiertes Einkommen handele. Zumindest dürfe die nach Ansicht der Beklagten überzahlte Leistung nicht zurückgefordert werden, da ihm diese Rechtslage nicht bekannt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gie...

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