Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht bzw -freiheit. Übungsleitertätigkeit. Sportverein

 

Orientierungssatz

Zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängigem Beschäftigungsverhältnis bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Übungsleitertätigkeit in einem Sportverein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen B 12 KR 8/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. April 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) zur Renten- und Krankenversicherung.

Die Beklagte nahm im Juni 1994 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin -- einem eingetragenen Sportverein -- vor. Mit Bescheid vom 28. Juni 1994, einem sogenannten Kontenabstimmungsbericht, forderte die Beklagte für die Übungsleiter V L und C H (Beigeladene zu 1) für die Zeit von Januar 1990 bis Mai 1994 Sozialversicherungsbeiträge von 9.188,40 DM für V L und 20.042,40 DM für C H, weil eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Die Übungsleiter erhielten ein durch Vertrag festgelegtes Entgelt und müssten die vertraglich geregelten Übungsstunden regelmäßig durchführen. Da die wöchentliche Arbeitszeit unter 18 Stunden betrage, fielen nur Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung an.

Die Klägerin legte Widerspruch ein und vertrat die Ansicht, dass beide Personen selbständig tätig seien. Die Übungsleiter bestimmten frei die Inhalte ihrer Übungsstunden, sie seien nach Art und Umfang nicht in die Organisation des Vereines eingegliedert und keinen Weisungen unterworfen. Sie hätten ein typisches Unternehmerrisiko, da ihre Weiterbeschäftigung erfolgsabhängig sei.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 reduzierte die Beklagte den nachberechneten Betrag um 9.188,40 DM, weil in weiteren Ermittlungen sich herausgestellt habe, dass das Entgelt von V L als Übungsleiter ein Sechstel seines Gesamteinkommens nicht überschreite und es sich deshalb um geringfügige entlohnte Beschäftigung bei ihm handele.

Mit Schreiben vom 2. November 1994 teilte die Beklagte die Rechtslage der Klägerin nochmals mit und wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1995 den Widerspruch zurück. Da bei Frau C H keine Hauptbeschäftigung habe ermittelt werden können, bleibe es bei dem berechneten Beitragsbetrag von 20.042,40 DM. Übungsleiter übten keine selbständige Tätigkeit aus, denn wichtigstes Merkmal der unselbständigen Beschäftigung sei die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, sie drücke sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Er stelle sich in der Regel gegen die entsprechende Gegenleistung des Arbeitsentgeltes zur Verfügung. Der Arbeitgeber bestimme Zeit, Ort sowie Art und Weise der ausgeführten Arbeiten. Zeit und Ort der Leistungserbringung bestimme die Klägerin eindeutig, Art und Weise der Tätigkeit bestimmten sich bei der Übungsleiterin aus dem Tätigkeitsfeld selbst.

Am 24. Februar 1995 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Mit Beschluss vom 3. April 1995 hat das Sozialgericht C H (Beigeladene zu 1) und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, Beigeladene zu 2) beigeladen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beigeladene zu 1) übe eine selbständige Tätigkeit aus, sie sei nicht fest in den Organisationsbereich des Vereines eingegliedert. Sie sei nicht an Weisungen gebunden, nur Ort und Zeit seien vorgegeben. Die Beigeladene zu 1) trage ein erhebliches Unternehmerrisiko, weil die jeweilige Verlängerung des Vertragsverhältnisses vom Erfolg der Tätigkeit abhänge. Steuerrechtlich würde eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt.

Die Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihr Ehemann sei Leiter des Studios der Klägerin, in dem sie tätig sei. Sie sei diplomierte Sportlehrerin, habe zwei Kinder. Sie sei üblicherweise montags abends drei Stunden tätig. Zeitweise werde der Umfang überschritten, wenn Gymnastik für Kinder angeboten werde. Ansonsten sei sie zu Repräsentationen und am Tag der offenen Tür anwesend. Bei Verhinderung bestehe die Möglichkeit, dass die Zeit geändert werde. Sie bespreche dies mit ihrem Ehemann. Das Studio sei ganzjährig geöffnet. Wenn sie in den Urlaub fahre oder krank sei, organisiere ihr Ehemann eine Vertretung. Den Betrag von 1.200,00 DM bekomme sie durchgängig monatlich bezahlt.

Mit Urteil vom 10. April 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass zu Recht die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) festgestellt worden sei. Zweifel an der Richtigkeit der Beitragshöhe gäbe es nicht. Bei Beachtung der von dem Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Kriterien überwiegen die Merkmale für d...

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