Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhausträger. Krankenkasse. kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden

 

Orientierungssatz

Ein Krankenhausträger hat gegenüber einer Krankenkasse bei Nichtbegleichung der Krankenhausbehandlungskosten keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.11.2007; Aktenzeichen B 3 KR 1/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 511,33 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin Anwaltskosten als Verzugsschaden zu erstatten sind.

Die Klägerin betreibt ein zur gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus, in dem der bei der Beklagten versicherte R. in der Zeit vom 17. August bis 23. September 2002 stationär behandelt wurde. Die Klägerin stellte der Beklagten hierfür am 4. Oktober 2002 insgesamt 12.426,29 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 18. November 2002 teilte die Beklagte mit, die Kosten seien bislang nur bis zum 23. August 2002 zugesagt, weshalb lediglich 1.130,00 € gezahlt würden. Hierauf forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2002 die Beklagte zur Begleichung der Restforderung auf und setzt eine Frist bis zum 16. Dezember 2002. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2003 wurde diese Forderung wiederholt. Am 8. April 2003 beglich die Beklagte hierauf die Rechnung vollständig.

Mit Schreiben vom 29. April 2003 forderte die Klägerin von der Beklagten die Begleichung ihrer Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 511,33 € als Verzugsschaden. Nachdem eine Zahlung der Beklagten nicht erfolgte, hat die Klägerin am 16. Oktober 2004 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden erhoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Aus dem öffentlich-rechtlichen Vertragsrecht, welches die Grundlage der Rechtsbeziehungen der Beteiligten bilde, ergebe sich keine Anspruchsgrundlage. § 10 Abs. 5 des Hessischen Vertrags über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung vom 31. Mai 2002 sehe lediglich Verzugszinsen entsprechend § 288 Abs. 1 BGB vor, was im Umkehrschluss bedeute, dass die Vertragsparteien die übrigen BGB-Regelungen zum Verzugsschaden nicht entsprechend angewandt wissen wollten. Die Regelungen des BGB seien nicht voraussetzungslos auf öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnisse übertragbar, vielmehr stelle § 69 SGB V klar, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern zunächst einmal dem öffentlich-rechtlichen Recht zuzuordnen seien. Die ergänzende Heranziehung der BGB-Vorschriften setzte gemäß § 69 Satz 3 SGB V voraus, dass solches mit den Vorgaben des SGB V vereinbar sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass § 112 SGB V die Entgeltabrechnung im Bereich der Krankenhausbehandlung ausdrücklich der Regelungsmacht der Vertragsparteien zuweise. Ein Unterlaufen der speziellen Vorschriften des SGB V durch eine großzügige Anwendung der BGB-Regelungen sei abzulehnen.

Gegen den ihr am 17. August 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. September 2005 Berufung eingelegt.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe sich eindeutig mit der Zahlung der Krankenhausbehandlungskosten in Verzug befunden. Durch ihr Verhalten habe sie die Beauftragung von Rechtsanwälten zur Beitreibung der offenstehenden Kosten veranlasst. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergebe sich gerade aus der Vorschrift des § 10 Abs. 5 des Vertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung, dass auch eine entsprechende Anwendung der Verzugsregelungen gewollt sei. Die Auffassung des Sozialgerichts führe dazu, dass es den Krankenhäusern bei solchen Fallgestaltungen nicht ermöglicht werde, die offenstehende Forderung in der im allgemeinen Rechtsverkehr üblichen Weise durch außergerichtliches anwaltliches Tätigwerden geltend zu machen. Dabei liege ein solches Verfahren im Interesse aller Beteiligten, weil es die kostenaufwändige Inanspruchnahme der Gerichte verhindere.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 511,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Vorschrift des § 69 SGB V enthalte eine abschließende Regelung über die Beziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zu ihren Leistungserbringern. Für eine ergänzende Heranziehung des BGB sei daher kein Raum. Das gelte insbesondere, sofern Schadensersatz wegen Verzugs geltend gemacht werden solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen. Die Bet...

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