Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesenen Rente. Entreicherungseinwand. Unkenntnis des Namens und der Anschrift des Verfügenden am Geldautomaten
Leitsatz (amtlich)
1. Sind über den Tod des Berechtigten hinaus Rentenbeträge auf dessen Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden, muss der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Geldinstitut den Anspruch auf Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 vollständig und ausdrücklich geltend machen.
2. Dem Rückforderungsbegehren kann das Geldinstitut unter den Voraussetzungen des § 118 Abs 3 S 3 und 4 SGB 6 mit dem Entreicherungseinwand begegnen (vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 10).
3. Ist das Geldinstitut nicht in der Lage, dem Rentenversicherungsträger alle nach § 118 Abs 4 S 4 SGB 6 vorgeschriebenen Angaben (Name und Anschrift des Empfängers oder des Verfügenden oder eines etwaigen neuen Kontoinhabers) zu machen, zB weil die Abhebungen vom Konto durch Verwendung einer ec-Karte am Geldautomaten erfolgten und der Verfügende nicht festgestellt werden kann, lässt dies den Entreicherungseinwand nicht entfallen.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rücküberweisung von nach dem Tode des Berechtigten gezahlten Geldleistungen.
Die Beklagte gewährte dem 2000 verstorbenen Versicherten W. L. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit Februar 1993. Bis zum 15. August 2000 war der Versicherte in einem Heim untergebracht. Mit Schreiben vom 3. August 2000 teilte der Versicherte der Beklagten mit, seine Heimunterbringung sei am 15. August 2000 beendet. Er bitte um die Auszahlung seiner Rente auf sein Konto bei der C. in E. Der mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 31. März 2000 zum Betreuer des Versicherten bestellte Berufsbetreuer D. J. stimmte dem Antrag des Versicherten auf unbare Rentenzahlung auf das Konto des Versicherten bei der C. in E. zu. In der Folgezeit zahlte die Beklagte die dem Versicherten zustehende Rente auf das angegebene Konto bei der Beklagten. Am 6. Dezember 2000 teilte der Betreuer der Beklagten telefonisch mit, der Versicherte sei am 22. November 2000 verstorben. Eine Witwe sei nicht vorhanden. Die finanzielle Angelegenheit werde von einem Nachlasspfleger verwaltet. Die Beklagte stellte die Rentenzahlung zum Ablauf des Monats Januar 2001 ein. Hierbei ergab sich eine Überzahlung der Rente über den Tod des Versicherten hinaus in Höhe von 2.119,54 DM. Mit Schreiben vom 12. März 2001 bat die Klägerin die Beklagte um die Rückzahlung des überzahlten Betrages gemäß § 118 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die Rückzahlung der überzahlten Rentenleistungen ab. Mit Schreiben vom 15. Juni 2001 machte die Beklagte ihren Anspruch gegenüber dem ehemaligen Betreuer des Versicherten D. J. geltend. Dieser teilte unter dem 20. Juni 2001 mit, die Betreuung sei mit dem Tode des Versicherten erloschen. Er habe zu Lebzeiten des Versicherten keine Vermögensverwaltung vorgenommen. Verfügungen über das Girokonto des Versicherten seien von ihm auch vor dem Tode des Versicherten nicht getroffen worden. Die weitere Abwicklung nach dem Tode des Versicherten entziehe sich seiner Kenntnis. Die Beklagte sei über den Umstand informiert gewesen, dass der Versicherte unter vormundschaftsrechtlicher Betreuung stehe. Sie habe ihm trotzdem Überziehungen seines Girokontos gestattet. Das Konto sei auch vor dem Tode des Versicherten regelmäßig nicht ausgeglichen gewesen. Seiner Auffassung nach sei die Beklagte zur Erstattung der Überzahlungen verpflichtet. Diese habe unberechtigter Weise die Rentenzahlung zum Ausgleich des bereits vor dem Tode des Versicherten überzogenen Kontos eingesetzt. Mit Schreiben vom 14. September 2001 gab die Beklagte an, zum Zeitpunkt der Renteneingänge für Dezember 2000 am 29. November 2000 sei das Konto mit 530,34 DM im Minus gewesen, am 28. Dezember 2000 habe das Konto ein Guthaben von 502,90 DM aufgewiesen. Die Renteneingänge seien durch die ebenfalls auf den Kontoverdichtungen ausgewiesenen Geldautomatenverfügungen in Höhe von insgesamt 5.543,-- DM zum 28. Dezember 2000 bis 2. Januar 2001 komplett abverfügt worden. Die Verfügungen seien unter Verwendung der Originalkarte und Eingabe der korrekten Geheimzahl erfolgt. Der Schutzbetrag sei daher allein durch den Kontoinhaber bzw. seinen unbekannten Erben zurechenbare Verfügungen aufgehoben worden. Die Beklagte habe sowohl vom Tode des Kontoinhabers (Versicherten) als auch von den Rentenrückforderungen erst mit Eingang des Schreibens vom 28. Dezember 2000 am 3. Januar 2001 Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Verbuchungen der genannten Verfügungen bereits durchgeführt gewesen. Wer verfügt habe sei nicht bekannt, zuma...