Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit. Verwaltungsfehler. Überzahlung bei Währungsumstellung. grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bemessungsentgelt bei fehlender Umrechnung in Euro anlässlich der Währungsumstellung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.08.2009; Aktenzeichen B 11 AL 192/08 B)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2007 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld sowie die Erstattung des überzahlten Betrages.

Die 1947 geborene Klägerin stand bis zum 28. Februar 2001 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Sekretärin. Vom 1. März 2001 bis zum 5. August 2001 bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von 279,23 DM wöchentlich. Dabei wurde ein Bemessungsentgelt von 680,00 DM (Leistungsgruppe A / ...0) zugrunde gelegt.

Für die Zeit vom 6. August 2001 bis zum 1. Februar 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen beim Berufsfortbildungswerk des DGB GmbH - EDV Trainingscenter und gewährte ihr für die Teilnahme Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes (Bescheid vom 13. August 2001). Die Maßnahme brach die Klägerin am 9. November 2001 ab.

Für die anschließende Zeit ab dem 10. November 2001 beantragte die Klägerin erneut Arbeitslosengeld, welches ihr die Beklagte durch Bescheide vom 6. Dezember 2001 und 6. Februar 2002 wiederum auf Grundlage eines Bemessungsentgeltes von 680,00 DM in Höhe von 279,23 DM wöchentlich bewilligte.

Bei der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 übersah die Beklagte, dass das wöchentliche Bemessungsentgelt von 680,00 DM ungekürzt in die neue Währung Euro übernommen wurde und bewilligte mit Bescheid vom 8. Februar 2002 für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Januar 2002 Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Zahlbetrag in Höhe von 230,93 EURO sowie für die Zeit ab dem 31. Januar 2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 203,77 EURO (Bescheid vom 11. Februar 2002).

Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung Anfang Dezember 2002 wurde bemerkt, dass seit 1. Januar 2002 der Betrag des Bemessungsentgelts unverändert von DM in Euro übernommen worden war. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Teilrücknahme der Bewilligungsentscheidungen und zur Erstattungsverpflichtung über 3.860,48 EURO an. Die Klägerin ließ sich dahin ein, auf die zutreffende Berechnung der Arbeitslosenhilfe vertraut und als Folge keinen Antrag auf ergänzende Sozialhilfe und Wohngeld gestellt zu haben.

Die Rückforderung des gesamten Betrages stelle eine unverhältnismäßige Härte dar, da Sozialhilfe und Wohngeld nicht rückwirkend beantragt werden könnten.

Durch Bescheid vom 6. Juni 2003 nahm die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Januar 2002 teilweise in Höhe von 87,50 EURO wöchentlich sowie die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 31. Januar 2002 bis zum 11. Dezember 2002 teilweise in Höhe von 77,21 EURO wöchentlich zurück und verpflichtete die Klägerin zur Erstattung von 3.860,48 EURO. Durch einen Berechnungsfehler seien die der Leistung zugrunde liegenden Berechnungsdaten nicht von DM-Beträgen in EURO-Beträge umgerechnet worden, so dass Arbeitslosengeld in fast doppelter Höhe bewilligt worden sei. Die Überzahlung habe die Klägerin zwar nicht verursacht, jedoch aufgrund der Höhe der bewilligten Leistungen mit einfachsten und ganz nahe liegenden Überlegungen erkennen können, dass ihr Arbeitslosengeld in dieser Höhe nicht zustehe. Die bewilligte Leistung könne nicht höher sein als das von ihr zuvor erzielte versicherungspflichtige Entgelt. Sofern sie den Fehler nicht erkannt habe, weil sie das ihr ausgehändigte Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" nicht gelesen habe, so sei dies als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten.

Der dagegen am 20. Juni 2003 erhobene Widerspruch, mit dem die Klägerin ihr Vorbringen aus der Anhörung im Wesentlichen wiederholte, blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2003 führte die Beklagte ergänzend aus, die Klägerin habe den Berechnungsfehler (Bemessungsentgelt 680,00 EURO für die Zeit ab dem 1. Januar 2002) wegen unveränderter Anspruchslage erkennen können, nachdem vorherige Bewilligungsentscheidungen (zuletzt Unterhaltsgeld) von einem Bemessungsentgelt von 680,00 DM ausgegangen waren. Der Unterschied im Leistungssatz sei entsprechend hoch gewesen, so dass ihr der Unterschiedsbetrag zum vorherigen Bezug von Unterhaltsgeld sofort hätte auffallen müssen. Ihr Vortrag, sie habe auf die Rechtmäßigkeit des I...

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