(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

 

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

 

2.

seit sechs Monaten der Dienststelle angehören; Unterbrechungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 sind unschädlich.

2Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit zur Dienstelle.

 

(2) Nicht wählbar sind

 

1.

Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

 

2.

Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind, sowie

 

3.

für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 6 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

 

(3) Die in § 10 Abs. 3 genannten Personen sind nur in ihrer Stammbehörde wählbar, soweit sich aus § 83 Abs. 1 und den §§ 89 und 94 nichts anderes ergibt.

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