Normenkette

§ 42 Abs. 2 ZPO, § 139 ZPO, § 278 Abs. 3 ZPO

 

Kommentar

1. Rechtliche Hinweise und Anregungen zu ergänzendem Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung in WE-Verfahren begründen grundsätzlich nicht die Ablehnung des Amtsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Das Wohnungseigentumsgericht muss nach § 12 FGG den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären und feststellen sowie nach § 44 Abs. 1 WEG auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. Dass der Amtsrichter im vorliegenden Fall diesen Verpflichtungen nur einseitig nachgekommen sei, hat der Antragsgegner nicht mit Tatsachen belegt. Ein Richter ist in entsprechender Anwendung der §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO vielmehr sogar verpflichtet, auf Lücken im Sachvortrag hinzuweisen und Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Auch Hinweise nur an eine Partei können nicht zur Schlussfolgerung einer Voreingenommenheit führen.

Auch der Vorwurf, das Gerichtsprotokoll unrichtig diktiert zu haben, wurde hier vom Antragsgegner nur behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht. Selbst bei Unterstellung eines richterlichen Verstoßes gegen § 47 ZPO ergäbe sich aus dieser einmaligen fehlerhaften Verfahrensführung noch kein Grund zur Ablehnung. Bei einer Gesamtbetrachtung seien deshalb die Vorwürfe des Antragsgegners zu ungenau und zu wenig objektivierbar, als dass sie die Ablehnung des Amtsrichters hätten begründen können.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für das Beschwerdeverfahren von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 29.07.1993, 2Z BR 84/93)

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