Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 31.7.2002, o.Az., BStBl I 2002, 668
Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21.12.1998 (BStBl 1998 I S. 1529), geändert durch gleich lautende Erlasse vom 9.6.2000 (BStBl 2000 I S. 810)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden in dem Bezugserlass folgende Hinweise geändert:
H 27 Hinweise
Abrundung im Fall der Steuerübernahme
Beispiel:
A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) Wertpapiere im Wert von 205.736 EUR und erklärt sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen.
Wert der Zuwendung |
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205.736 EUR |
Daraus errechnete Steuer |
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Zuwendung |
205.736 EUR |
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Persönlicher Freibetrag |
./. 5.200 EUR |
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Verbleiben |
200.536 EUR |
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Abgerundet |
200.500 EUR |
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Steuer bei Steuersatz 23 % |
46.115 EUR |
+ 46.115 EUR |
Erwerb einschl. Steuer |
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251.851 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
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./. 5.200 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
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246.651 EUR |
abgerundet |
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246.600 EUR |
Steuer bei Steuersatz 23 % |
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56.718 EUR |
Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker in den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos zu stundenden Steuer
Hat der Schenker die Steuer übernommen, gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich bei der Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der aus ihr errechneten Steuer ergibt. In den Fällen der nach § 25 ErbStG zinslos gestundeten Steuer ist der Steuerwert der Zuwendung um die sofort zu zahlende Steuer zuzüglich des Ablösungsbetrags der zinslos gestundeten Steuer zu erhöhen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung Gebrauch macht oder der Beschenkte die Ablösung gewählt hätte, wenn er die Steuer hätte tragen müssen (BFH vom 16.1.2002, BStBl 2002 II S. 314).
H 31 Hinweise
Gemischte Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage
> H 68 (3)
Schenkung unter Duldungsauflage
> R 17 (7); H 17 (7)
Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG
> R 68
Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit Vermögensgegenständen
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen im Sinne des § 10 Abs. 6 ErbStG setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen (BFH vom 21.7.1972, BStBl 1973 II S. 3, vom 28.1.1972, BStBl 1972 II S. 416) und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet (BFH vom 21.7.1972, BStBl 1973 II S. 3, und vom 19.5.1967, BStBl 1967 III S. 596). Bei der Belastung eines Grundstücks muss die Schuldaufnahme dem Erwerb (z.B. Belegung des Restkaufpreises durch Aufnahme einer Hypothek), der Herstellung, der Erhaltung oder Verbesserung des belasteten Grundstücks gedient haben (BFH vom 28.9.1962, BStBl 1962 III S. 535). Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück reicht deshalb für sich allein noch nicht aus, um den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück herbeizuführen (BFH vom 28.9.1962, BStBl 1962 III S. 535). Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss beim Erbfall bereits bestanden haben; er wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht herbeigeführt, wenn er beim Erblasser nicht bestanden hat (BFH vom 28.9.1962, BStBl 1962 III S. 535). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist auch gegeben, wenn die Schuld oder Last erst mit dem Erwerb (z.B. Duldungsauflage) begründet wird. Entsprechendes gilt für die Schuld zur Leistung des Pflichtteils, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft, durch deren Anfall der Pflichtteilsanspruch ausgelöst wird, steht (BFH vom 21.7.1972, BStBl 1973 II S. 3).
Beispiel zur Pflichtteilskürzung:
Alleinerbin des Erblassers E ist seine Tochter T; Sohn S macht den Pflichtteil in Höhe von 1.800.000 EUR geltend. Der Nachlass besteht aus folgendem Vermögen (Steuerwert):
Anteile an einer GmbH (E war zu 50 % beteiligt) |
3.000.000 EUR |
Grundbesitz |
+ 2.000.000 EUR |
Bankguthaben |
+ 1.000.000 EUR |
Wert der Nachlassgegenstände |
6.000.000 EUR |
Schuld auf Beteiligung |
600.000 EUR |
Schuld auf Grundbesitz |
+ 400.000 EUR |
Einkommensteuerschulden |
+ 200.000 EUR |
Summe der Erblasserschulden |
1.200.000 EUR |
Nettowert des Nachlasses |
4.800.000 EUR |
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
Nettowert des § 13a-begünstigten Vermögens |
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3.000.000 EUR – 600.000 EUR |
2.400.000 EUR |
Nettowert des anderen Vermögens |
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3.000.000 EUR – 400.000 EUR |
+ 2.600.000 EUR |
Summe |
5.000.000 EUR |
Abzug der nicht unmittelbar zuzuordnenden Einkommensteuerschulden
Dem § 13a-begünstigten Vermögen sind zuzurechnen: |
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200.000 EUR × 2.400.000 EUR/5.000.000 EUR = 96.000 EUR |
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Bereinigter Nettowert 2.400.000 EUR – 96.000 EUR = |
2.304.000 EUR |
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Dem anderen Vermögen sind zuzurechnen: |
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200.000 EUR × 2.600.000 EUR/5.000.000 EUR = 104.000 EUR |
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Bereinigter Nettowert 2.600.000 EUR – 104.000 EUR = |
2.496.000 EUR |
Aufteilung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch von 1.800.000 EUR entfällt auf das § 13a-begünstigte Vermögen mit |
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1.800.000 EUR × 2.304.000 EUR/4.800.000 EUR = |
864.000 EUR |
das andere... |