Leitsatz
Hinweispflicht des gerichtlichen Sachverständigen bei Zuziehung einer fachkundigen Hilfskraft und gesonderter Rechnungsstellung
Normenkette
(§ 137 Nr. 6 KostO; , § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO)
Kommentar
Ein Sachverständiger muss auch in einem gerichtlichen Verfahren nach dem WEG jedenfalls dann das Gericht rechtzeitig darauf hinweisen, dass er eine fachkundige Hilfskraft zuziehen will, wenn er für die Hilfskraft gesonderte Aufwendungen in Rechnung stellen will und seine voraussichtliche Entschädigung durch diese Aufwendungen den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt.
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