Der klagende Kfz-Haftpflichtversicherer macht gegen den beklagten Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines angeblich überhöhten Gutachter-Honorars geltend. Der Gutachter verfolgt widerklagend die Verurteilung der Kl. zur Zahlung des nach seiner Ansicht offenstehenden Resthonorars von 3,09 EUR. Der Bekl. wurde nach einem von dem VN der Kl. verschuldeten Verkehrsunfall von dem Geschädigten mit der Begutachtung des Schadens an dessen Kfz beauftragt. Der Geschädigte unterzeichnete bei der Beauftragung eine Honorarvereinarung, nach der ein anhand der Schadenssumme zu berechnendes Grundhonorar sowie die Zahlung von Pauschalbeträgen für bestimmte Nebenkosten vorgesehen waren. Weiterhin trat er einen "auf den Reparaturaufwand bzw. auf Wiedererschaffungsaufwand gerichteten Schadensersatzanspruch" aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber an den Bekl. ab. In seinem Gutachten wies der Beklagte Reparaturkosten von 2.294,44 EUR aus. In seiner Rechnung setzte er ein Grundhonorar von 680 EUR und Nebenkosten von 197,40 EUR an. Einschließlich der zusätzlich geforderten Mehrwertsteuer ergab sich ein Bruttobetrag von 1.044,11 EUR.
Die Kl. zahlte auf das Honorar einen Teilbetrag von 848 EUR und lehnte eine weitere Regulierung ab. Der Geschädigte zahlte daraufhin den noch offenen Betrag in Höhe von 196,11 EUR an den Bekl. und begehrte in einem gegen die Kl. geführten Rechtsstreit dessen Erstattung. Das Gericht gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung oder der Zahlung die deutliche Überhöhung des Honorars habe erkennen können, er habe auch keine Markterforschung betreiben müssen, um einen möglichst preisgünstigen Gutachter zu finden. Die Kl. zahlte den tenorierten Betrag an den Geschädigten und ließ sich von diesem mit Vereinbarung vom 9.7.2014 sämtliche Ansprüche gegen den Bekl. im Zusammenhang mit der Honorarrechnung vom 8.6.2011 abtreten. Sie macht geltend, das Honorar des Bekl. übersteige in Höhe eines Betrags von 392,72 EUR das übliche Honorar für eine vergleichbare Leistung.
Das AG hat der Klage in voller Höhe stattgegeben. Auf die Berufung des Bekl. hat das LG die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung.