Dementsprechend können nach einem neuen Urteil des LG Berlin auch außerhalb der Wohnung gelegene Räume im Untergeschoss (Keller), auch wenn sie nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht als Wohnräume genehmigungsfähig wären, bei der Wohnflächenermittlung zu berücksichtigen sein. Voraussetzung ist, dass sie durch eine ausdrückliche, im Mietvertrag getroffene Vereinbarung als Hobbyräume mitvermietet und ihre Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen worden sind. Inwieweit sich die Lage solcher Hobbyräume, ihre lichte Höhe oder ihre Ausstattung wohnwertmindernd auswirkt, ist erst im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu bewerten.

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