Leitsatz

Beiden Eheleuten war für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen sie einen Vergleich auch über bis dahin nicht rechtshängige Scheidungsfolgesachen.

Das FamG erließ einen Beschluss, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sich auch auf den abgeschlossenen Vergleich erstreckte.

In dem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung der beigeordneten Rechtsanwälte setzte der Rechtspfleger die nach dem Mehrwert des Vergleichs erhöhten Terminsgebühren ab und berechnete diese Gebühren nur nach dem Gegenstand der rechtshängigen Ansprüche.

Den hiergegen eingelegten Erinnerungen half der Rechtspfleger nicht ab und legte die Sache dem Abteilungsrichter vor, der den Vergütungsfestsetzungsbeschluss insoweit aufhob, als die Terminsgebühr teilweise - nach dem Mehrwert des Vergleichs - abgesetzt worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Terminsgebühr sei auch hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden. Der Beschluss über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich sei dahin auszulegen, dass damit auch die Terminsgebühr bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche erfasst sei, weil bei Vergleichsabschluss beabsichtigt gewesen sei, die Parteien von allen Gebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen, die im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss entstanden waren.

Gegen diesen Beschluss legte der Bezirksrevisor Beschwerde ein, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung vom AG zugelassen wurde.

Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die nach dem Mehrwert des Vergleichs erhöhten Terminsgebühren seien jedenfalls von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich erfasst.

Der Abteilungsrichter, der die mündliche Verhandlung geleitet und die PKH-Bewilligung auch für den Vergleich beschlossen hatte, habe in dem angefochtenen Beschluss erklärt, er habe damit, weil aufgrund der dem Vergleichsschluss vorangegangenen Erörterungen die Terminsgebühren auch bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden gewesen seien, diese mit dem Bewilligungsbeschluss erfassen wollen. Hierin sei die vom Bezirksrevisor geforderte ausdrückliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die erhöhte Terminsgebühr zu sehen. Der entsprechende Antrag - sofern ein solcher überhaupt erforderlich sei - liege in der erhobenen Erinnerung.

Das AG sei auch berechtigt gewesen, die PKH-Bewilligung auch auf die Terminsgebühr zu erstrecken.

Aufgrund der mit der Einführung der Terminsgebühren ggü. der früheren Situation mit Erörterungs- und Verhandlungsgebühren veränderten Rechtslage sei ein klarstellender Zusatz insoweit von Anfang an zu empfehlen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2007, 4 WF 117/07, 4 WF 135/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge