Leitsatz
Der Kläger schuldete dem Beklagten Kindesunterhalt. Titulierung war durch einen im Vorverfahren abgeschlossenen Prozessvergleich im Jahre 2006 erfolgt. Er begehrte Abänderung dieses Titels und eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf Null.
Sachverhalt
Der Kläger schuldete seiner Tochter Kindesunterhalt nach Maßgabe eines im Vorverfahren abgeschlossenen Prozessvergleichs aus dem Monat Juni 2004. Mit der von ihm erhobenen Abänderungsklage begehrte er Herabsetzung des Titels auf Null mit Wirkung vom 1.12.2004. Das erstinstanzliche Gericht hat dem Klageantrag teilweise entsprochen.
Die Beklagte beabsichtigte, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Sie begehrte Wiederherstellung des vormaligen Unterhaltstitels. Prozesskostenhilfe für das von ihr beabsichtigte Rechtsmittel wurde nicht gewährt.
Entscheidung
Das OLG teilte hinsichtlich der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Klägers die Auffassung des FamG, die von dort vorgenommene Berechnung begegne keinen Bedenken.
Allenfalls lasse sich umgekehrt die Frage stellen, ob einem Umschüler tatsächlich nur der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen zugute kommen solle, da die mit einer beruflichen Betätigung typischerweise verbundenen besonderen Aufwendungen einen Umschüler häufig in gleicher Weise wie einen Beschäftigten in einem regulären Erwerbsverhältnis träfen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Umschulung - wie im vorliegenden Fall - nach den mit ihr verbundenen Unterrichts- und Ausbildungszeiten den Unterhaltspflichtigen in wenigstens gleichem Maße zeitlich in Anspruch nimmt, als wenn er einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachginge.
Die Erwägung, denjenigen Unterhaltsverpflichteten auch finanziell besonders zu motivieren, der sich mit Erfolg um die Erzielung von Erwerbseinkommen bemühe, treffe auf den Umschüler sogar in besonderem Maße zu, weil es hier nicht nur um den Erhalt des während der Umschulung selbst erzielten Einkommens gehe, sondern darüber hinaus um die mittel- und langfristige Verbesserung der Arbeitsmarktchancen des Umschülers, die auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kämen (i.E. ebenso OLG Hamm v. 28.10.1998 - 5 UF 169/98, FamRZ 1999, 1015 [1016]; OLG Koblenz v. 28.11.2001 - 9 UF 291/01, FamRZ 2002, 1215 [1216]; Scholz in Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 2 Rz 266; Schumacher in Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl. 2004, Rz. 3197; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl. 2005, § 1603 Rz. 32). Letztendlich konnte nach Auffassung des OLG diese Frage jedoch offen bleiben, weil der Kläger Anschlussberufung mit dem Ziel einer weiteren Herabsetzung der vom FamG errechneten Unterhaltsbeträge nicht eingelegt hatte.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.2006, 20 UF 0060/06