Erhöhte Brandgefahr

Stellt der Vermieter dem Mieter einen Kamin zur Verfügung, bei dem der Mieter die Asche selbst entsorgen muss, birgt das Mietobjekt eine größere Betriebsgefahr in sich als andere Mietobjekte. Wird die Asche von einem Dritten (Besucher des Mieters) entsorgt und kommt es dabei zu einem Wohnungsbrand, lässt dieses fahrlässige Handeln des Dritten die Betriebsgefahr nicht soweit zurücktreten, dass die Instandsetzungspflicht des Vermieters entfällt. Der Mieter hat gem. § 535 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Brandschäden.[1]

[1] AG Köln, Urteil v. 3.3.2016, 209 C 456/15.

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