1 Anzuwendendes Sozialversicherungsrecht bei Homeoffice im Ausland
Geht der Arbeitnehmer im ausländischen Homeoffice seiner Tätigkeit nach, stellt sich die Frage, welches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Dabei kommt insbesondere das Sozialversicherungsrecht des Sitzstaates des Arbeitgebers als auch das des Staates, in welchem der Arbeitnehmer seine Homeoffice-Tätigkeit ausübt, in Betracht.
Außerhalb der Europäischen Union ist die Sozialversicherungsbeitragspflicht nicht einheitlich geregelt. Hier kommt es darauf an, welche Vereinbarungen zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsland getroffen worden sind.
1.1 Homeoffice innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz
Macht der Arbeitnehmer Homeoffice innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, gilt im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich das sog. Territorialitätsprinzip. Der Arbeitnehmer ist danach in dem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtig und -berechtigt, in dem er seine gewöhnliche Tätigkeit ausübt.
1.1.1 Vorübergehendes Homeoffice innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz
Ist das Homeoffice im benannten Ausland von vornherein auf bis zu 24 Monate begrenzt, liegt sozialversicherungsrechtlich eine Entsendung i. S. d. Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 vor. Der Arbeitnehmer bleibt dann in Deutschland sozialversicherungspflichtig – und berechtigt. Laut der Europäischen Kommission kommt es dabei nicht darauf an, ob die Entsendung im Interesse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers erfolgt. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer weiterhin dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterstellt bleibt.
1.1.2 Alternierendes Homeoffice innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz
Wechselt der Arbeitnehmer regelmäßig zwischen einer Tätigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers und dem Homeoffice im benannten Ausland, bestimmt die Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Arbeitnehmers die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechts. Ergibt sich hieraus, dass der Arbeitnehmer mindestens 25 % seiner Arbeitszeit in Deutschland leistet und/oder mindestens 25 % des Arbeitsentgelts in Deutschland bezieht, gilt dies als Indiz, dass ein wesentlicher Teil aller Tätigkeiten der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird und er dort sozialversicherungspflichtig und -berechtigt ist.
Seit dem 1.7.2023 gilt darüber hinaus die sog. "Multilaterale Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit". Diese Vereinbarung ermöglicht Arbeitnehmern bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit in einem Mitgliedstaat im ausländischen Homeoffice zu erbringen und dennoch dem Sozialversicherungsrecht des Sitzstaates des Arbeitgebers zu unterliegen. Die Regelung gilt allerdings nicht, wenn die Arbeitsleistung in einem Drittstaat erbracht wird.
Beim Vorliegen aller Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen Antrag in dem Staat zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht nach der Rahmenvereinbarung gelten soll. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, wird mit dem Arbeitnehmer eine bis zu 3 Jahre gültige Vereinbarung geschlossen. Zu beachten ist, dass die Rahmenvereinbarung nur dann Wirkung entfaltet, wenn sowohl der Wohnstaat des Arbeitnehmers als auch der Sitzstaat des Arbeitgebers diese unterzeichnet haben. Bislang haben 22 Länder diese Rahmenvereinbarung ratifiziert, darunter Deutschland, Frankreich, Spanien und die Schweiz.
1.1.3 Dauerhaftes Homeoffice innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz
Arbeitet der Arbeitnehmer für gewöhnlich im ausländischen Homeoffice, so gilt das Territorialitätsprinzip. Der Arbeitnehmer ist danach in dem Mitgliedstaat vollumfänglich sozialversicherungspflichtig und -berechtigt, in welchem er seine gewöhnliche Tätigkeit ausübt. Gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist der Arbeitgeber, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen wurde, verpflichtet, die Beiträge zu zahlen und dabei das für seine Arbeitnehmer geltende Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen, als ob er seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte.
1.2 Homeoffice außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
Wird der Arbeitnehmer im Homeoffice außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz tätig, bestimmt sich das anwendbare Sozialversicherungsrecht nach dem einschlägigen Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Ausland. Ob es bei einer Sozialversicherungspflicht in Deutschland bleibt, wird häufig ebenfalls vom Ort des Wohnsitzes und insbesondere der Dauer der Auslandstätigkeit abhängen. Es hat allerdings stets eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen.
Gibt es zwischen Deutschland und dem Ausland allerdings keine einschlägige internationale Vereinbarung, erfolgt die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bei Homeoffice im Ausland sowohl nach dem nationalen deutschen als auch dem ausländischen Recht. Es kann somit eine "Doppelversicherung" eintreten und der Arbeitnehmer müsste sich dann in beiden Staaten versichern.
Soweit das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmers im Ausland Anwendung findet, trifft den Arbeitgeber, insbesondere die Pflicht zur Anmeldung, Registrierung sowie zur Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung.
A1-Bescheinigung
Innerhalb von Europa sollten Arbeitnehmer stets eine A...