Leitsatz

  • In Abrechnung unangefochten genehmigtes Sonderhonorar muss an den Verwalter gezahlt werden

    Zustellung gerichtlicher Entscheidungen (Wirksamkeitsvoraussetzungen)

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG, § 29 Abs. 3 WEG, § 16 FGG, § 27 FGG, § 184 ZPO, § 187 ZPO, § 675 BGB, § 611 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

Ein Eigentümerbeschluss, mit dem der Verwalter beauftragt wurde, die restliche Abwicklung einer mit den Wohnungseigentümern weitgehend personengleichen Bauherrengemeinschaft durchzuführen, ist nicht nichtig. Der entsprechende Honoraranspruch ergibt sich aus den §§ 675, 611 Abs. 1 BGB, d.h. einem Vertragsschluss der Eigentümer mit dem Verwalter, wobei die Eigentümer durch Beschluss ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages abgegeben hatten, das der Verwalter durch Aufnahme seiner Tätigkeit angenommen hatte.

Der berechtigte Honorarrestanspruch des Verwalters ergibt sich auch daraus, dass Eigentümer eine Jahresabrechnung unter der Bedingung genehmigt hatten, dass die Abrechnung die Billigung des Verwaltungsbeirats finde; nichtig ist ein solcher Beschluss nicht. Eigentümer sind nicht gehindert, die Genehmigung der Jahresabrechnung von einer Bedingung (hier: der Billigung durch den Verwaltungsbeirat) abhängig zu machen, auch wenn dies an sich nicht der gesetzlichen Regelung des § 29 Abs. 3 WEG entspricht. Die Wohnungseigentümerversammlung war für die gefassten Beschlüsse auch nicht absolut unzuständig.

In Wohnungseigentumssachen ist i. ü. eine Zustellung gerichtlicher Entscheidungen an den Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, als Zustellungsvertreter anderer Wohnungseigentümer nur dann wirksam, wenn das entsprechende gerichtliche Schriftstück dem Verwalter in einer für ihn eindeutig erkennbaren Weise auch in seiner Eigenschaft als Zustellungsvertreter zugestellt wird; andernfalls ist die Zustellung unwirksam. Eine Ersatzzustellung an eine Handelsgesellschaft nach § 184 Abs. 1 ZPO kann nur im Geschäftslokal der Gesellschaft erfolgen. Die Zustellung für eine nicht prozessfähige Partei (z. B für eine KG) hat an ihren gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Damit ist bei einer KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, an den Geschäftsführer der GmbH zuzustellen. Der einzige Ersatz für die Übergabe der Schriftstücke an den Geschäftsführer persönlich ist bei Vorhandensein eines Geschäftslokals die Ersatzzustellung nach § 184 Abs. 1 ZPO. Es muss sich hier allerdings um das Geschäftslokal derjenigen Handelsgesellschaft handeln, der zugestellt werden soll. Eine Heilung von Zustellungsmängeln scheidet aus, wenn durch die Zustellung der Frist für die sofortige Beschwerde im FGG-Verfahren in Gang gesetzt werden soll.

Hat das LG eine sofortige Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehindert, bei Entscheidungsreife sachlich über die sofortige Beschwerde zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.04.1988, BReg 2 Z 3/88)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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