Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zustellungsmängel sowie Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sowie Restabwicklung der Bauherrengemeinschaft durch Verwalter sowie Genehmigung der Jahresabrechnung unter Vorbehalt
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 12.11.1987; Aktenzeichen 8 T 1239/87) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 12. November 1987 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihre sofortigen Beschwerden gegen den Beschluß des Amtsgerichts M. vom 13. April 1987 als unbegründet zurückgewiesen werden.
II. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswelt für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 180 515 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer im Jahr 1984 errichteten Hotelanlage, die aus 36 Hotelappartements, Hotelbetriebsräumen, zwei Läden und einer Gaststätte besteht. Die ursprünglichen Miteigentümer des Grundstücks hatten eine Bauherrengemeinschaft in Form einer Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts gebildet und mit notarieller Urkunde vom 25.7.1984 die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum vereinbart.
Nach Errichtung der Hotelgebäude bestellten die Wohnungseigentümer am 8.3.1985 die Antragstellerin (= Firma B.) mit folgendem Beschluß zur Verwalterin:
„Herr Sch. von der Fa.B. ist – vorerst für eine Übergangszeit bis längstens 12/85 – Notverwalter; Gebührensatz: DM 180,–/Std.
Die Anträge
werden einstimmig angenommen.”
Die Antragstellerin war dann bis 10.2.1986 tätig und stellte hierfür insgesamt 209 519,07 DM in Rechnung.
Am 15.2.1986 beschlossen die Wohnungseigentümer:
„Es wird einstimmig beschlossen, daß der Beirat der Wohnungseigentümergemeinschaft die Abrechnung des Verwalters 1985 prüft und ihm ggfs. unter dem Vorbehalt der Buchprüfung Entlastung erteilt.”
Am 14.8.1986 billigte der Beirat der Eigentümergemeinschaft die Wohngeldabrechnung, in der ein Teilbetrag von 194 523,71 DM als Verwalterhonorar für die Antragstellerin aufgeführt ist, und erteilte dem Verwalter für 1985 Entlastung. Da auf das von der Antragstellerin in Rechnung gestellte Honorar nur 29 004 DM bezahlt worden waren, hat die Antragsteller in beim Amtsgericht den Antrag gestellt, die Antragsgegner zur Zahlung von 180 515,07 DM nebst 8% Zinsen seit 20.8.1986 zu verpflichten.
Mit Beschluß vom 13.4.1987 hat das Amtsgericht die Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde am 21.4.1987 der „W. GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Herrn H.K.” unter einer Anschrift in M., durch Übergabe an eine im Geschäftslokal anwesende Bedienstete zugestellt.
Am 29.5.1987 hat der Antragsgegner zu 1, am 12.8.1987 der Antragsgegner zu 2 sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegt. Beide haben zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur sofortigen Beschwerde beantragt.
Mit Beschluß vom 12.11.1987 hat das Landgericht die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen.
Dagegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 1 und 2.
II.
Das Landgericht hat zwar zu Unrecht die sofortigen Beschwerden verworfen; die Rechtsbeschwerden sind aber im Ergebnis dennoch erfolglos, weil mit den sofortigen Beschwerden angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts sachlich richtig ist.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortigen Beschwerden seien als unzulässig zu verwerfen, da sie erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist, die am 5.5.1987 geendet habe, bei Gericht eingegangen seien. Den Beschwerdeführern könne auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen seien. Die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses an die Verwalterin am 21.4.1987 sei gemäß § 27 Abs. 2 WEG gegenüber allen Wohnungseigentümern wirksam. Da die Verwalterin insoweit Zustellungsvertreter sei, habe die Zustellung nur einer Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 189 Abs. 1 ZPO ausgereicht. Mit der Zustellung an die Verwalterin habe demgemäß die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen. Die Verwalterin habe nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG durchaus selbständig die sofortige Beschwerde einlegen können. Wenn nun die Verwalterin den einzelnen Wohnungseigentümern den Beschluß erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt habe, gehe die Fristversäumung auf das Verschulden der Verwalterin zurück, deren Verschulden dem Verschulden der Beschwerdeführer gleichstehe, weil die Verwalterin insoweit Vertreterin der Wohnungseigentümer sei. Außerdem seien die Beschwerden auch unbegründet.
2. Die ...