(1) 1Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

 

1.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

 

2.

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,

 

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,

 

4.

für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und

 

5.

für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.

2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.

 

(2) 1Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. 2Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

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