(1) 1Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
1. |
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent, |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und |
5. |
für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent. |
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.
(2) 1Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. 2Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
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