(1) 1Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

 

1.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

 

2.

für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,

 

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung – Vorentwurf –) 50 Prozent und

 

4.

für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.

2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.

 

(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.

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