(1) 1Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. 2Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. 3Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.
(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.
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