(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

 

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

 

1.

Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

 

2.

Anzahl der Funktionsbereiche,

 

3.

gestalterische Anforderungen,

 

4.

konstruktive Anforderungen,

 

5.

technische Ausrüstung,

 

6.

Ausbau.

 

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

 

1.

Funktionsbereich,

 

2.

Anforderungen an die Lichtgestaltung,

 

3.

Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum- Proportion,

 

4.

technische Ausrüstung,

 

5.

Farb- und Materialgestaltung,

 

6.

konstruktive Detailgestaltung.

 

(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten.
 

(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

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