(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. |
Honorarzone I: Raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten, |
2. |
Honorarzone II: Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten, |
3. |
Honorarzone III: Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten, |
4. |
Honorarzone IV: Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten, |
5. |
Honorarzone V: Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten. |
(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.
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