(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:
1. |
Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs, |
2. |
Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs. |
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