(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.

 

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:

 

1.

Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,

 

2.

Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.

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