(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:
1. |
Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für städtebauliche Pläne und Leistungen; |
3. |
Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebauliche Überleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan; |
5. |
städtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts; |
6. |
Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungsentwürfen. |
(2) 1Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. 2Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
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