(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:
1. |
Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen, |
2. |
Beratungen bei Gestaltungsfragen, |
3. |
besondere Plandarstellungen und Modelle, |
4. |
Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung, |
5. |
Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung. |
(2) 1Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. 2Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
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