(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:

 

1.

Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,

 

2.

Beratungen bei Gestaltungsfragen,

 

3.

besondere Plandarstellungen und Modelle,

 

4.

Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,

 

5.

Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.

 

(2) 1Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. 2Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

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