(1) 1Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. 2Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet.
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Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare |
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1. | Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe |
1 bis 3 |
2. | Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung |
20 bis 37 |
3. | Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe |
50 |
4. | Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe |
10 |
5. | Genehmigungsfähige Planfassung | – |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | ||||||||||||||
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1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs |
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Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen | Antragsverfahren für Planungszuschüsse | ||||||||||||||
Abgrenzen des Planungsgebiets |
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Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität |
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Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials |
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Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale |
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Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig Ortsbesichtigungen |
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2. Ermitteln der Planungsgrundlagen |
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Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen |
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3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) |
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Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes |
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Berücksichtigen von Fachplanungen |
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Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde |
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Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber |
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4. Entwurf |
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Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht |
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5. Genehmigungsfähige Planfassung |
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(3) 1Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. 2Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(4) Wird die Anfertigu...
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