Bestimmbarkeit

Bei einer Hypothek zur Sicherung einer verzinslichen Forderung muss außer dem Zinssatz auch der Beginn der Verzinsung in das Grundbuch eingetragen werden. Darüber, ob dieser Zeitpunkt hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar ist, besteht häufig Streit. Enthält die Bewilligung keine Angaben, so ist sie dahin auszulegen, dass Zinsbeginn grundsätzlich der Eintragungstag sein soll.

Wird eine Hypothek für eine aufschiebend bedingte Forderung bestellt, so ist i.  d.  R. auch der Beginn der Verzinsungspflicht aufschiebend bedingt.[1]

Sicherungshypothek

Für die Sicherungshypothek gilt hierbei:

  • Als Beginn für die Verzinsung kann deren frühestmöglicher Zeitpunkt in das Grundbuch eingetragen werden. Damit ist für nachrangige dinglich Berechtigte die höchstmögliche vorrangige Belastung erkennbar.
  • Zulässig ist dabei auch der Tag der Bestellung und Bewilligung der Hypothek (= Errichtung der notariellen Urkunde), wenn die Zinsen ab der – für einen späteren Zeitpunkt geplanten – Auszahlung des Darlehens geschuldet werden, eine sofortige Darlehensauszahlung aber nicht ausgeschlossen ist.[2]

Nach Kalender

Soll der Tag der Auszahlung des Darlehens der Anfangszeitpunkt für die Verzinsung sein, liegt jedenfalls dann eine ausreichende Bestimmbarkeit vor, wenn dieser Tag kalendermäßig festgelegt ist. Er bestimmt dann den höchstmöglichen Umfang der gesicherten Zinsforderung.[3]

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