(1) 1Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der übernehmenden Hypothekenbank haben die Übertragung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der jeweiligen Hypothekenbank anzumelden. 2Der Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Aufsichtsbehörde beizufügen.

 

(2) 1Die Übertragung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank eingetragen worden ist. 2Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank wirksam wird.

 

(3) 1Das Gericht des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank den Tag der Eintragung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Handelsregister zu übersenden. 2Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank von Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung im Handelsregister zu vermerken.

 

(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertragung beteiligten Hypothekenbanken hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.

[1] § 35c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzierungssicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 09.04.2004.

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