Haushaltsgegenstände werden verteilt
Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (OLG Bamberg FamRZ 1997, 378). Der Begriff ist weit gefasst.
Gegenstände, die nur einem Familienmitglied zur Verfügung stehen, sind kein Haushaltsgegenstände (z.B. der nur von einem benutzte Flügel), wobei den die Darlegungs- und Beweislast trifft, der den Gegenstand für sich reklamiert.
Der Pkw ist normalerweise kein Haushaltsgegenstand, es sei denn, er wird nur für die Familienfahrten benutzt. Anderes gilt für Wohnwagen, Segelyacht und Motorboot. Sie sind Haushaltsgegenstände.
Unterdessen ist in diese regelmäßig aufkommende Frage wieder Bewegung geraten. Das OLG Düsseldorf hat einen Pkw, weil er der einzige war, mit dem Familienfahrten erledigt werden konnten, als Haushaltsgegenstand behandelt, obwohl er auch beruflich genutzt wurde, und nach Verkauf einen Herausgabeanspruch nach §§ 1368 f. BGB bejaht (OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1325).
Wie keck eine Partei sein darf, die sich an die Normen halten möchte, betreffend die Frage, wie umfangreich das Mitnahmerecht ohne Einverständnis des anderen Ehegatten aus der Wohnung ist, ist streitig:
Beispiel:
Frau Meister will sich trennen. Sie bereitet alles im Verborgenen vor. Sie sucht eine neue Wohnung, erkundigt sich beim Anwalt wegen des in etwa zu erwartenden Unterhaltes, den sie benötigt, u.a., um die Miete zahlen zu können. Der Auszugstermin rückt näher und sie fragt ihren Anwalt, was sie eigentlich einfach so mitnehmen darf.
Unterdessen kämpfen zwei Meinungen um die Vorrangstellung:
- Nach § 1361a BGB soll einer ausgewogenen Verteilung der Haushaltsgegenstände nach Billigkeit Geltung verschaffen. Daraus wird gefolgert, es sei in Ordnung, wenn der ausziehende Ehegatte mitnimmt, was ihm nach Billigkeit ohnehin zu gesprochen würde (OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 486).
- Nach § 861 BGB gibt es einen schnellen Besitzschutz. Grundsätzlich sind die Besitzverhältnisse zu belassen bzw. kann der Ausziehende in Anspruch genommen werden, den Mitbesitz wieder einzuräumen, wenn er ihn sich weggenommen hat, es sei denn, die Gegenstände werden zur Deckung des Notbedarfs benötigt (OLG Koblenz, NJW 2007, 2337 mit zustimmender Anm. Caspary; OLG Koblenz, FamRB 2008, 3 [Neumann]).
Die erste Ansicht hat eine gewisse Pragmatik für sich, muss sich aber unter der Kategorie Faustrecht einstufen lassen.
Unerfreulich ist es, wenn ein Ehegatte geht und seine Habe beim anderen zurücklässt. Es gibt streng genommen keine Abholpflicht.
Wird der andere Ehegatte aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt seine habe abzuholen, so haftet der verwahrende ab dann wegen Annahmeverzuges nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 300 BGB.
Geld, Wertpapier und sonstige Urkunden können sodann nach Maßgabe des § 372 BGB hinterlegt werden.
Anderes kann nach §§ 383 f. BGB versteigert werden.
Kommt all das, wie meist, nicht in Betracht, so wird empfohlen (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, Kap. 4 Rn. 146 ff.):
- Warten, bis der andere zu Hause ist, Sachen vor die Tür stellen und klingeln.
- Den anderen vom Datum des nächsten Sperrmülls informieren und darauf hinweisen, die Sachen dabei zu entsorgen, wenn sie nicht vorher abgeholt werden.