Rz. 121
Ein Wesensmerkmal der KG ist, dass die Haftung der Kommanditisten auf den Betrag ihrer Einlage beschränkt ist. Der Betrag dieser Einlage ist beim Handelsregister anzumelden. An diese im Handelsregister eingetragene Einlage knüpft die Haftung des Kommanditisten an (Haftsumme). Gemäß § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe dieses Betrags persönlich mit seinem Vermögen. Hat der Kommanditist eine Einlage in Höhe der Haftsumme in das Vermögen der KG geleistet, ist diese unmittelbare persönliche Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen. Da also die Leistung seiner Einlage für den Kommanditisten von haftungsrechtlicher Bedeutung ist, ist es gerade hier entscheidend, ob sie die für eine Qualifizierung als Einlage erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und zum Einbringungszeitpunkt vollwertig ist.[1] Denn nur dann tritt die haftungsbefreiende Wirkung gemäß § 171 Abs. 1 HS 2 HGB ein.[2]
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