FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 17.8.2011, 46 - S 7117 - 26
1. Vorbemerkung
Mit Wirkung zum 1.7.2011 ist die Bestimmung des Leistungsortes bei Leistungen an sowohl unternehmerisch als auch hoheitlich tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) im Vergleich zu den seit dem 1.1.2010 geltenden Neuregelungen verändert worden. Ergaben sich bisher bei Leistungen an sowohl unternehmerisch als auch hoheitlich tätige jPöR keine umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen für die jPöR, wenn Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern ausschließlich für den hoheitlichen Bereich bezogen wurden, wird die leistungsempfangende jPöR nunmehr in vielen Fällen zum Schuldner der Umsatzsteuer und hat diese anzumelden und abzuführen.
Die geänderten Bestimmungen können für das Land Sachsen-Anhalt und andere sowohl unternehmerisch als auch hoheitlich tätige jPöR Bedeutung erlangen, wenn Leistungen ausschließlich für den hoheitlichen Bereich bezogen und Zahlungen an nicht in Deutschland ansässige Vertragspartner geleistet werden.
Vorteil der veränderten Regelungen ist, dass bei Leistungsbezügen an sowohl unternehmerisch als auch hoheitlich tätige jPöR nicht mehr danach unterschieden werden muss, ob diese Leistungen für den unternehmerischen oder den hoheitlichen Bereich bestimmt sind. Ist danach eine in Deutschland ansässige jPöR Steuerschuldner, erhöht die Umsatzsteuer zudem das nationale Steueraufkommen.
Eine jPöR kann für von ihr bezogene sonstige Leistungen (z.B. Dienstleistungen) Steuerschuldner sein (§ 13b Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 UStG, wenn diese
- in Deutschland steuerbar sind (also der Leistungsort in Deutschland liegt) und
- von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht werden.
2. Leistungsort bei sonstigen Leistungen
Bereits seit dem 1.1.2010 gelten für die Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen grundlegend geänderte Regelungen. Diese ergeben sich aus der Richtlinie 2008/08/EG des Rates vom 12.2.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008 S. 11), welche durch Artikel 7 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794, 2818) und durch Artikel 4 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768, 1784) in nationales Recht umgesetzt worden ist.
Bei Anwendung der geänderten Leistungsortregelungen hatten sich innerhalb des Gemeinschaftsgebiets Unklarheiten hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes ergeben. So sahen einige Mitgliedstaaten z.B. sonstige Leistungen an eine jPöR dann als am „Empfängerort” erbracht an, wenn der jPöR eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt war. Andere Mitgliedstaaten wiederum (so auch Deutschland) stellten darauf ab, ob der Leistungsbezug (auch) für den unternehmerischen Bereich bestimmt war. Da sich die Festlegung des Leistungsortes bei Leistungen zwischen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen auf die Besteuerungshoheit auswirkt, konnte es durch unterschiedliche Beurteilung des Leistungsortes sowohl zu einer Nicht- als auch zu einer Doppelbesteuerung kommen. Die bestehenden Unklarheiten wurden inzwischen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1) beseitigt, indem bestimmte Festlegungen dieser Richtlinie konkretisiert wurden. Diese Durchführungsverordnung ist seit dem 1.7.2011 in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden.
Auf eine vollständige Darstellung der vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2011 für sonstige Leistungen an sowohl unternehmerisch als auch hoheitlich tätige jPöR geltenden Regelungen wird an dieser Stelle verzichtet. Nachfolgend werden ausschließlich die Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes dargestellt, die seit dem 1.7.2011 für an sowohl unternehmerisch als auch hoheitlich tätige jPöR gelten.
Der Leistungsort wird seit dem 1.7.2011 grundsätzlich (zu Sonderregelungen siehe Nummer 4) wie folgt bestimmt:
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Ist der Leistungsempfänger |
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- ein Unternehmer, der die Leistung nicht für sein Unternehmen verwendet, oder
- ein Nichtunternehmer oder
- eine juristische Person, der keine USt-IdNr. erteilt worden ist
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- ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, oder
- eine juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist
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wird die sonstige Leistung an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG – „Ort des Leistenden”). |
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wird die sonstige Leistung an dem Ort erbracht, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG – „Empfängerort”). |
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Ist keine der Sonderregelungen zur Bestimmung des Leistungsortes (siehe Nummer 4) anzuwenden, bestimmt sich der Leistungsort für Leistungen, die an sowohl u...