Leitsatz

Die Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Kellerraums als Musikzimmer kann dann nicht verlangt werden, wenn diese Nutzung nicht mehr stört und beeinträchtigt als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung.

 

Fakten:

Zur Wohnung eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört ein unter der Wohnung eines weiteren Eigentümers liegender, in der Teilungserklärung als "Kellerabteil" beschriebener Raum. Dieser ist schallisoliert und als Musikzimmer mit einer Orgel eingerichtet. Nach der Hausordnung ist das Musizieren in der Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr, von 12.00 bis 15 Uhr sowie sonn- und feiertags untersagt. Der Wohnungseigentümer begehrt nun die gänzliche Untersagung des Musizierens. Ohne Erfolg: Die Nutzung des in der Teilungserklärung als Kellerabteil bezeichneten Raums als Musikzimmer stellt zwar eine zweckbestimmungswidrige Nutzung dar. Nach ständiger Rechtsprechung besteht aber gegenüber einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung dann kein Unterlassungsanspruch, wenn diese Art der Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung. Und eben dies ist vorliegend der Fall: Durch sämtliche vorgenommenen Isolierungsmaßnahmen wird die Geräuschentwicklung beim Spielen der Orgel auf das Maß einer Nutzung herabgesetzt, die für ein Kellerabteil üblich ist.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000, 2Z BR 83/00

Fazit:

Ohne Bedeutung war hier, dass eine mögliche Störung aufgrund der Schallisolierung vermieden wurde. Entscheidend war allein, dass die Nutzung als Musikzimmer - auch im Hinblick auf die Musikausübung etwa im Sondereigentum - nicht stört.

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