Normenkette

§ 12 Abs. 1 WEG, § 43 Abs. 1, 4 WEG, § 12 FGG

 

Kommentar

1. Soll der Verwalter verpflichtet werden, der Veräußerung eines Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 1 WEG zuzustimmen, so sind die übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren zu beteiligen. ( § 43 Abs. 1, 4 WEG). Wer materiell am Verfahren beteiligt ist, muss auch formell beteiligt, also zum Verfahren zugezogen werden ( § 45 Abs. 2, Satz 2 WEG); die gerichtliche Entscheidung ist auch für alle Beteiligten bindend; die Beteiligung ist außerdem ein Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung nach § 12 FGG.

2. Im vorliegenden Fall musste deshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens) an das LG zurückverwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 25.06.1997, 2Z BR 50/97)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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