Leitsatz

  1. Imbiss ("Warme Theke") muss nicht der Zweckbestimmung eines Laden-Teileigentums widersprechen
  2. Auch im Wohnungseigentumsverfahren ist § 767 ZPO (Vollstreckungsgegenklage) anwendbar
 

Normenkette

§§ 10 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 1 und 3 WEG; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 767 ZPO

 

Kommentar

  1. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass der Betrieb einer "warmen Theke" (Imbiss) schlechthin der Zweckbestimmung"Laden" in einer Teilungserklärung widerspricht. Die Frage beurteilt sich vielmehr danach, ob der jeweilige Betrieb unter den konkreten Umständen des Einzelfalls die übrigen Eigentümer insbesondere im Hinblick auf Öffnungszeiten sowie Lärm- und Geruchsbeeinträchtigung nicht mehr stört und beeinträchtigt als eine zweckbestimmte Nutzung (h.R.M.). Ladenöffnungszeiten haben sich ohnehin durch das geänderte Ladenschlussgesetz (nunmehr in der Fassung vom 2.6.2003) beträchtlich ausgedehnt. In der betreffenden Straße herrschte des Weiteren eine erhebliche Geräuschkulisse auch durch weitere dort befindliche Geschäfte und Verkaufsstände. Früher vielleicht unzumutbare Geruchsbelästigungen wurden zwischenzeitlich auch durch auflagebedingte Dunstabzugseinrichtungen behoben.

    Die Streitsache musste unter Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen werden.

  2. § 767 ZPO (Vollstreckungsgegenklage) ist auch auf im WE-Verfahren erlassene Unterlassungstitel entsprechend anwendbar. Zu den Einwendungen, die den durch "das Urteil" festgestellten Anspruch im Sinne des § 767 ZPO selbst betreffen, gehört auch die Geltendmachung nachträglich geänderter tatsächlicher Verhältnisse, grundsätzlich nicht jedoch die Wandlung der Verkehrs- und Rechtsauffassung.
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21.01.2004, 2 W 52/03, ZMR 6/2004, 463

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